Tag 7 in Dresden: Plädoyer der Staatsanwaltschaft

Bevor die Beweis­auf­nah­me geschlos­sen wird, hört das Gericht noch die Ein­schät­zung der „Jugend­hil­fe im Straf­ver­fah­ren Dres­den“ (frü­her: Jugend­ge­richts­hil­fe). Der Mit­ar­bei­ter emp­fiehlt, das Jugend­straf­recht auf den Ange­klag­ten anzu­wen­den. Die Staats­an­walt­schaft folgt die­ser Ein­schät­zung in ihrem anschlie­ßen­den Plä­doy­er jedoch nicht. Sie plä­diert auf lebens­lan­ge Haft mit Sicher­heits­ver­wah­rung nach all­ge­mei­nem Straf­recht wegen Mor­des in Tat­ein­heit mit ver­such­tem Mord und gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung. Wei­ter­hin sei eine the­ra­peu­ti­sche Betreu­ung angebracht.

Am sieb­ten Pro­zess­tag, dem 6. Mai, führt der Vor­sit­zen­de Rich­ter zunächst Doku­men­te aus dem Selbst­le­se­ver­fah­ren ein. Anschlie­ßend wer­den Licht­bil­der in Augen­schein genom­men, die den Ange­klag­ten Al‑H. bei zwei Stra­ßen­bahn­fahr­ten zei­gen. Außer­dem wird ein Gut­ach­ten vor­ge­stellt, das bestä­tigt, dass die bei­den Tat­waf­fen dem Mes­ser­set der Waren­ket­te Wool­worth entsprechen.

Jugendgerichtshilfe für Jugendstrafrecht

Nach die­sen Punk­ten folgt eine Ein­schät­zung der Jugend­ge­richts­hil­fe, ver­tre­ten durch Ber­told S., bezüg­lich der Fra­ge, ob der Ange­klag­te nach Jugend- oder all­ge­mei­nem Straf­recht zu ver­ur­tei­len sei. S. betont zunächst, wie inten­siv die Vor­be­rei­tung gewe­sen sei und dass sein Berufs­ethos es nicht zulie­ße, dem Gericht ein­fach ein unkom­men­tier­tes Gut­ach­ten zukom­men zu las­sen. Er ent­schul­digt sich bereits im Vor­hin­ein, nur über den Täter zu spre­chen. Dies sei dem täter­ori­en­tier­ten Cha­rak­ter der Jugend­ge­richts­hil­fe geschul­det, bedeu­te jedoch nicht, dass er nicht empa­thisch mit den Betrof­fe­nen der Tat sei.

Er sei der „Fall­füh­ren­de“ bei Al‑H. und sehe sich vor allem als Ansprech­per­son, die Maß­nah­men ein­lei­te und koor­di­nie­re. Mit Abdul­lah, wie er ihn zumeist nennt, habe er ab 2017 etwa 15 Gesprä­che geführt, alle­samt in Haft in Dres­den und Regis-Breit­in­gen, wes­halb er nicht – wie sonst üblich – Gesprä­che mit dem Umfeld des Ange­klag­ten habe füh­ren kön­nen. Er selbst sei weder poli­tisch noch reli­gi­ös geschult, um Al‑H. zu kon­fron­tie­ren oder zu dera­di­ka­li­sie­ren. Er habe in Erin­ne­rung, dass Al‑H. oft Kopf­schmer­zen gehabt und nach Hau­se gewollt habe, was jedoch dem Auf­trag sei­ner Mut­ter, „blei­be hier, hier geht’s dir gut, hier wird sich um dich geküm­mert“, wider­spro­chen habe. Dies­be­züg­lich habe S. ein Zitat “ganz inter­es­sant” gefun­den, indem es hieß, Al‑H.s Radi­ka­li­sie­rung sei aus einem nar­ziss­ti­schen Kon­flikt zwi­schen Erst­ge­bo­re­nem-Pri­vi­leg und Min­der­wer­tig­keits­kom­plex her­aus erfolgt.

Ley­graf hat­te sich an ein Kon­zept mit 10 Kri­te­ri­en aus dem Jahr 1992 ori­en­tiert, wel­ches S. auf­grund von Al‑H.s Migra­ti­ons­ge­schich­te nicht für anwend­bar hält. Sei­nem Ein­druck nach habe der Ange­klag­te sich auf­grund sei­ner ein­sei­ti­gen Beschäf­ti­gung mit Reli­gi­on nicht wei­ter­ent­wi­ckeln kön­nen. Er sei mit sich nicht im Rei­nen, habe Angst und sei unsi­cher. Nach S. stel­le dies “in keins­ter Wei­se” den Ent­wick­lungs­stand eines Erwach­se­nen dar. Er hal­te wei­ter­hin eine anschlie­ßen­de Sicher­heits­ver­wah­rung für not­wen­dig und betont, dass Al‑H. durch eine Ver­ur­tei­lung nach Jugend­straf­recht kei­ner­lei Vor­tei­le hätte.

Angriff auf die freiheitliche Gesellschaft

Dar­auf­hin schließt der Vor­sit­zen­de Rich­ter die Beweis­auf­nah­me und nach einer Pau­se folgt das Plä­doy­er der Staats­an­walt­schaft: Staats­an­walt Crois­sant zufol­ge bestehe kein Zwei­fel dar­an, dass der Ange­klag­te die Geschä­dig­ten mit Mes­sern ange­grif­fen habe. Die Tat habe über vie­le Men­schen gro­ßes Leid gebracht. So sei der über­le­ben­de L. zwar kör­per­lich fast voll­stän­dig gene­sen, er tra­ge jedoch see­li­sche Ver­let­zun­gen davon, was auch für Zeug:innen und Beam­te, die vor Ort waren, gel­te. Al‑H. habe aus radi­kal-isla­mis­ti­schen und homo­pho­ben Moti­ven gehan­delt, als er aus sei­ner Sicht zwei Reprä­sen­tan­ten der frei­heit­li­chen Gesell­schafts­ord­nung atta­ckier­te. Er habe “unser Zusam­men­le­ben” ange­grif­fen, wel­ches davon geprägt sei, “dass wir unab­hän­gig von Her­kunft, Geschlecht, sexu­el­ler Ori­en­tie­rung und all den ande­ren gro­ßen und klei­nen Unter­schie­den die Gesell­schaft viel­fäl­tig und bunt machen.” Daher, und da die Betrof­fe­nen nur zufäl­lig Opfer des Ange­klag­ten gewor­den sei­en – es also jeden hät­te tref­fen kön­nen — sei die Tat ein “Angriff auf uns alle”. Somit han­de­le es sich nicht um ein gewöhn­li­ches Delikt, son­dern habe sich gegen die freie und demo­kra­ti­sche Gesell­schaft gewandt.

Staats­an­walt May­er fasst anschlie­ßend die Bio­gra­phie des Ange­klag­ten zusam­men und zählt im Zuge des­sen auch sei­ne Vor­stra­fen auf. Als der Ange­klag­te im Sep­tem­ber 2020 aus der Haft ent­las­sen wor­den sei, sei er in sei­ner Über­zeu­gung gefes­tigt gewe­sen, einen töd­li­chen Anschlag bege­hen zu wol­len. Am 4. Okto­ber habe er dann inten­si­ver dar­über nach­ge­dacht, wel­che “Ope­ra­ti­on” er ein­lei­ten wol­le, sich mit Vers 190 der 2. Sure des Korans beschäf­tigt und sei zu dem Schluss gekom­men, “dass über­all dort ein Kampf­ge­biet sei, wo Allahs Gebo­te nicht ein­ge­hal­ten wer­den.” Noch in sei­ner Woh­nung habe er ein Für­bit­ten­ge­bet gespro­chen, dass sein Anschlag gelin­gen möge und er danach nach Syri­en zurück­keh­ren kön­ne. Anschlie­ßend rekon­stru­iert May­er noch ein­mal detail­liert das Tatgeschehen.

Leben dem Dschihad gewidmet…

Die Staats­an­walt­schaft folgt den Ein­schät­zun­gen des psych­ia­tri­schen Gut­ach­ters. Dem­nach habe sich der Ange­klag­te u.a. über das Inter­net radi­ka­li­siert, er sei “bestän­dig und fast hys­te­risch” auf der Suche nach Inhal­ten und “gewis­ser­ma­ßen süch­tig nach Reli­gi­on” gewe­sen. Er habe wis­sen wol­len, “war­um es den Leu­ten hier gut und in Syri­en schlecht geht.” Wei­ter­hin sei ihm ein Anschlag als leich­ter Weg erschie­nen, ins Para­dies zu gelan­gen. Der Sach­ver­stän­di­ge Stein­berg habe dar­über hin­aus fest­ge­stellt, dass Al‑H. sich bereits im Novem­ber 2016 radi­ka­li­siert hat­te und beschei­nig­te ihm ent­ge­gen ande­ren Stim­men in die­sem Pro­zess eine für sei­nen Bil­dungs­stand “erstaun­lich breit gefä­cher­te Kennt­nis der dschi­ha­dis­ti­schen Ideologie”.

Laut Staats­an­walt Crois­sant sei es eine Tat aus nied­ri­gen Beweg­grün­den. Der Ange­klag­te habe sich gegen die west­li­che Gesell­schaft und eine ihm ver­hass­te sexu­el­le Ori­en­tie­rung gewandt. In Tat­ein­heit habe er sich voll­ende­ten Mord, ver­such­ten Mord und gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang zuschul­den kom­men las­sen. Dabei sei er unein­ge­schränkt schuld­fä­hig und nicht nach Jugend­straf­recht zu ver­ur­tei­len. Dafür spre­che etwa, dass er sei­ne radi­kal-isla­mis­ti­schen Ansich­ten ver­fes­tigt habe und in sei­nen Über­zeu­gun­gen stand­haft geblie­ben sei. Er habe sein Leben am Ziel des Dschi­had aus­ge­rich­tet und die Ent­schei­dung getrof­fen, nur dafür zu leben. Zwar habe er Ange­bo­te, auch ande­re Sicht­wei­sen zu hören, teil­ge­nom­men, sein Koope­ra­ti­ons­wil­le sei jedoch vor­ge­täuscht gewe­sen. Es lie­ße sich kei­ne Ver­än­de­rung in sei­nen Über­zeu­gun­gen fest­stel­len, wes­halb wohl davon aus­zu­ge­hen sei, dass er nach einer Haft­ent­las­sung erneut eine ver­gleich­bar schwe­re Straf­tat bege­hen wür­de. Schließ­lich habe er nach sei­ner Tat bereits Über­le­gun­gen ange­stellt, wie er bei einer nächs­ten Tat vor­ge­hen wür­de (Abspra­che mit ande­ren IS-Mit­glie­dern) und sei bei sei­ner Ver­haf­tung erneut mit einem gro­ßen Mes­ser im Ruck­sack ange­trof­fen worden.

… und weiter gefährlich

Die Schuld des Ange­klag­ten wie­ge somit beson­ders schwer. Sein Ver­hal­ten füge sich ein in eine Rei­he von Anschlä­gen in Euro­pa ein. Er habe beab­sich­tigt, einen Nach­ah­mungs­ef­fekt aus­zu­lö­sen und sei wei­ter­hin gefähr­lich für die All­ge­mein­heit. Daher bean­tra­ge er eine lebens­lan­ge Stra­fe nebst Sicher­heits­ver­wah­rung, wobei eine the­ra­peu­ti­sche Betreu­ung in jedem Fall erfol­gen solle.