Dresdener Messeranschlag: Die Plädoyers

Jus­tiz hin­ter Git­tern: Vor dem OLG Dres­den wird der mör­de­ri­sche Mes­ser­an­griff vom 4. Okto­ber 2020 verhandelt

Am ach­ten und damit vor­letz­ten Pro­zess­tag gegen den Isla­mis­ten Abdul­lah Al‑H. hal­ten die Anwäl­te der Neben­kla­ge sowie die Ver­tei­di­gung ihre Plä­doy­ers. Bei­de schlie­ßen sich grund­sätz­lich den Straf­for­de­run­gen der Staats­an­walt­schaft an. Die Neben­kla­ge kri­ti­siert die man­geln­de Auf­klä­rung in Bezug auf die Mög­lich­keit, dass die Tat hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen. Der Ver­tei­di­ger setzt sich für eine Ver­ur­tei­lung nach Jugend­straf­recht ein.

An die­sem Mitt­woch fin­det sich dafür, dass die Abschluss­plä­doy­ers in die­sem Pro­zess gehal­ten wer­den, nur recht wenig Publi­kum im Ober­lan­des­ge­richt in Dres­den ein. Ein Kame­ra­mann filmt, wie Al‑H. her­ein­ge­führt wird, schwenkt noch kurz auf den Vor­sit­zen­den Rich­ter, dann beginnt der ach­te Pro­zess­tag. Die­sen eröff­net der Vor­sit­zen­de Rich­ter mit dem Hin­weis an den Ange­klag­ten, dass die­ser sich bei der Urteils­ver­kün­dung am nächs­ten Pro­zess­tag zu erhe­ben habe, selbst wenn er das Gericht nicht aner­ken­nen möge. Es han­de­le sich dabei um eine Fra­ge des Respekts, in der Tür­kei oder Syri­en wür­de er dies schließ­lich auch tun.

Gefährlichkeit den Behörden bekannt

Der Neben­kla­ge­an­walt Klein geht in sei­nem Plä­doy­er auf die Per­spek­ti­ve sei­nes Man­dan­ten Oli­ver L. ein, der den Anschlag über­lebt hat­te. Der 4. Okto­ber 2020 habe sein Leben für immer ver­än­dert und kör­per­li­che sowie vor allem see­li­sche Ver­let­zun­gen hin­ter­las­sen. Klein betont noch ein­mal, dass L. nur durch einen „äußerst güns­ti­gen Umstand“ über­lebt hat. Sein Sicher­heits­emp­fin­den sei heu­te emp­find­lich gestört und er sei nach dem Tod sei­nes Lebens­part­ners „tief getrof­fen“ und „untröst­lich“. Zu sei­ner sexu­el­len Ori­en­tie­rung habe sich Oli­ver L. zunächst öffent­lich nicht äußern wol­len, da ihn einer­seits die Trau­er­be­wäl­ti­gung beschäf­tig­te. Ande­rer­seits habe er Sor­ge gehabt, dass sich, wenn sei­ne sexu­el­le Ori­en­tie­rung im Vor­der­grund steht, eine Viel­zahl an Men­schen nicht damit iden­ti­fi­zie­ren kann, obwohl er die Tat als eine emp­fand, die jeden hät­te tref­fen kön­nen. Zudem habe es eine augen­schein­li­che Tra­gik, dass die Tat mög­li­cher­wei­se hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen, denn schließ­lich plan­te der Ange­klag­te wäh­rend der gesam­ten Dau­er sei­ner Inhaf­tie­rung einen Anschlag. Sei­ne Gefähr­lich­keit sei den Behör­den bekannt gewe­sen. Da die ein­ge­schränk­te Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung der LKA-Beam­tin ihr bei ihrer Aus­sa­ge am sechs­ten Pro­zess­tag unter­sag­te, detail­lier­ter über die poli­zei­li­chen Maß­nah­men zu Al‑H.s Über­wa­chung nach sei­ner Haft­ent­las­sung zu spre­chen, bei­spiels­wei­se ob die­se den Ein­satz von V‑Leuten umfass­te. Für L. blei­be ein Bei­geschmack, da nicht alles, was mit der Tat am 4. Okto­ber zusam­men­hängt, auf­ge­klärt wor­den sei.

Die Tat sei dem Ange­klag­ten aber ohne ver­blei­ben­den Zwei­fel zuzu­schrei­ben, wes­halb er sich den For­de­run­gen der Bun­des­an­walt­schaft nach einer lebens­lan­gen Haft­stra­fe mit anschlie­ßen­der Sicher­heits­ver­wah­rung anschließe.

Bürgerin der abgelehnten Gesellschaft

Auch Kle­fenz, Neben­kla­ge­an­walt der Schwes­ter von Tho­mas L., stimmt der Bun­des­an­walt­schaft zu und spricht dann über die Grün­de der Schwes­ter, sich dem Ver­fah­ren anzu­schlie­ßen. Sie und ihre Fami­lie hät­ten einen unvor­stell­ba­ren Schock erlit­ten, des­sen Fol­gen selbst­ver­ständ­lich anhal­ten und mög­li­cher­wei­se nie­mals ver­ge­hen wer­den. Sie sei jedoch nicht durch ein „Süh­ne-Ver­lan­gen“ moti­viert gewe­sen, son­dern woll­te vor allem sach­lich über das Ver­fah­ren infor­miert wer­den, ohne auf die öffent­li­che Bericht­erstat­tung ange­wie­sen zu sein. Des Wei­te­ren sei für sie und die Fami­lie die Zusi­che­rung, dass der Täter zukünf­tig nicht mehr in der Lage sein wird, sei­ne reli­gi­ös moti­vier­ten Taten umzu­set­zen und ande­ren Men­schen das­sel­be Leid zuzu­fü­gen, beson­ders wich­tig. Zumal er gegen­über dem Gut­ach­ter Pro­fes­sor Ley­graf bekräf­tigt hat­te, wei­te­re Anschlä­ge ver­üben zu wol­len. Die Jus­tiz müs­se sicher­stel­len, dass das nicht mehr pas­sie­re. Das Gericht habe die Fra­ge, ob der Anschlag hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen, jedoch offen­ge­las­sen, da dar­auf ver­zich­tet wur­de, dies in der Beweis­auf­nah­me ver­tieft zu klä­ren. Der Ange­klag­te habe Tho­mas L. aus einer „radi­kal-isla­mis­ti­schen Gesin­nung“ her­aus, stell­ver­tre­tend für alle Bürger:innen einer von ihm abge­lehn­ten Gesell­schaft getö­tet. Er sei unein­ge­schränkt schuld­fä­hig, die beson­de­re Schwe­re der Schuld sei fest­zu­stel­len und für die Ange­hö­ri­gen L.s sei es beson­ders wich­tig, dass die anschlie­ßen­de Siche­rungs­ver­wah­rung ange­ord­net werde.

Kurzer Weg ins Paradies

Für die Ver­tei­di­gung ver­deut­lich­te Rechts­an­walt Holl­stein zunächst, dass der Ange­klag­te selbst­ver­ständ­lich mit einer Höchst­stra­fe zu rech­nen habe, da er die Tötung eines „wild­frem­den Men­schen“ ein­ge­räumt habe und wei­ter­hin Leben gefähr­de. Den­noch möch­te Holl­stein beto­nen, dass die Tat sich von ande­ren ter­ro­ris­ti­schen Anschlä­gen wie bei­spiels­wei­se in Niz­za und Paris unter­schei­de: Sein Man­dant sei in kei­ne IS-Struk­tur ein­ge­bet­tet gewe­sen und auch nicht vom IS aus­ge­bil­det wor­den. Er habe allei­ne und zu sei­nem Vor­teil – den „kur­zen Weg ins Para­dies“ zu neh­men – gehan­delt. Man habe es daher mit einem Ein­zel­tä­ter zu tun, der sei­nem Gott bewei­sen woll­te, dass er des Para­die­ses wür­dig sei und Angst vor dem Höl­len­feu­er im Jen­seits gehabt habe. Selbst­ver­ständ­lich rücke dies die Tat für die Betrof­fe­nen nicht in ein ande­res Licht, den­noch kön­ne er Ley­graf nicht zustim­men, son­dern man müs­se in jenem Fall das Jugend­straf­recht auf­grund des Erzie­hungs­ge­dan­kens anwen­den. Al‑H. habe die Zeit sei­ner Nach­rei­fe in staat­li­cher Obhut ver­bracht, deren Dera­di­ka­li­sie­rungs­maß­nah­men nicht gut umge­setzt wor­den sei­en. So müs­se er fest­stel­len, dass schluss­end­lich dem Dol­met­scher die Ver­ant­wor­tung für die reli­giö­se Dis­kus­si­on über­tra­gen wur­de. Außer­dem sei sein Man­dant ent­ge­gen eines Erzie­hungs­ge­dan­kens sie­ben Mona­te iso­liert wor­den und habe sich so aus sich selbst her­aus radi­ka­li­siert. Sein Hass auf die Gesell­schaft ent­spre­che eher einem jugend­li­chen „Trotz­ge­dan­ken“. Dass er den Mord gegen­über Ley­graf detail­liert beschrie­ben hat­te, sei daher auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, dass er sein gesam­tes Den­ken und Han­deln nicht durch­schaue, son­dern sich ledig­lich etwas von der See­le reden woll­te. End­lich hät­te er einen älte­ren Mann vor sich gehabt, den er akzep­tier­te. Mit einer jun­gen Frau wäre die­ses Gespräch sicher nicht zustan­de gekom­men – er sei in Haft jedoch vor­nehm­lich von (jun­gen) Frau­en betreut wor­den, was Holl­stein zu dem Fazit ver­an­lasst, dass man viel mehr hät­te tun kön­nen. In der Gesamt­schau bean­tra­ge er das glei­che recht­li­che Urteil wie die Bun­des­an­walt­schaft, man müs­se aller­dings das Jugend­straf­recht anwen­den, um neu anzu­set­zen, bes­ser zu arbei­ten und dadurch „bes­se­re Ergeb­nis­se“ zu erzielen.

Am Ende des Ver­hand­lungs­ta­ges dür­fe sich nun noch der Ange­klag­te äußern, so der Vor­sit­zen­de Rich­ter. Akus­tisch nur schwer ver­ständ­lich über­setzt der Dol­met­scher ohne Mikro­fon, dass dem Ange­klag­ten egal sei, was das Gericht sage, da er sich nur vor Gott und des­sen Urteil ver­ant­wor­ten müsse.

Die Urteils­ver­kün­dung folgt am 21. Mai 2021 um 10 Uhr.