Tag 5 in Dresden: Das forensische Gutachten

Der fünf­te Ver­hand­lungs­tag im Ver­fah­ren gegen den Isla­mis­ten Abdul­lah Al‑H. ist der 26. Arpil 2021 und läuft für das Vio­lence Pre­ven­ti­on Net­work (VPN) nicht gut. Neben Män­geln im Ansatz des Netz­werks, die bereits an den vor­he­ri­gen Tagen the­ma­ti­siert wur­den, tritt nun auch der Kom­pe­tenz­streit zwi­schen Gefäng­nis­psy­cho­lo­gin und VPN-Mitarbeiter:innen zuta­ge. Der Schwer­punkt des Tages liegt jedoch auf dem Gut­ach­ten des foren­si­schen Psych­ia­ters Nor­bert Ley­graf, der dar­in auch Kri­tik übt, aber im Wesent­li­chen noch ein­mal sei­ne am ers­ten Tag prä­sen­tier­ten Aus­füh­run­gen bestätigt.

Als Zeu­gin des VPN ist zunächst Fran­ces R. gela­den – eine Islam­wis­sen­schaft­le­rin, die ehe­mals in Leip­zig, nun in Frank­furt am Main für das Vio­lence Pre­ven­ti­on Net­work arbei­tet. Mitt­ler­wei­le ist R. für die Dera­di­ka­li­sie­rung von isla­mis­ti­schen Rück­keh­re­rin­nen zustän­dig. Da sie unter den Mitarbeiter:innen am meis­ten Erfah­rung und Vor­bil­dung auf­wies, war sie zum drit­ten Gespräch mit Al‑H. dazu gekom­men. Inhalt­lich trägt sie vor Gericht aller­dings wenig Neu­es bei: Auch sie berich­tet, dass Al‑H. freund­lich, offen und zuge­wandt war. In Dis­kus­sio­nen über ver­schie­de­ne Aus­le­gun­gen des isla­mi­schen Glau­bens habe er zuge­hört und inter­es­siert gewirkt. R. betont eben­falls erneut, dass der Ange­klag­te ein unzu­rei­chen­des Ver­ständ­nis der theo­lo­gi­schen Debat­ten in isla­mi­schen Gemein­den gehabt  hät­te. Wie die ande­ren VPN-Mitarbeiter:innen beschreibt auch sie das Vor­ge­hen des VPN als unvor­ein­ge­nom­men und zunächst auf Ver­trau­ens­bil­dung abhe­bend. Inter­es­sant ist jedoch die Aus­sa­ge, dass die Psy­cho­lo­gin die Arbeit des VPN für über­flüs­sig gehal­ten habe. Dadurch sei der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch nicht opti­mal gewe­sen, ver­schlim­mert wor­den sei er wei­ter­hin durch häu­fi­ge Per­so­nal­wech­sel im Team des VPN, wel­che immer wie­der zu Bin­dungs­ab­brü­chen geführt hätten.

Defizite in der psychologischen Betreuung

Kri­tik sowohl an dem VPN als auch der Psy­cho­lo­gin wird anschlie­ßend vor allem von vom Gericht bestell­ten psych­ia­tri­schen Gut­ach­ter, Prof. Dr. Nor­bert Ley­graf, geäu­ßert, der in sei­nem Gut­ach­ten zunächst aus­führt, dass der Ange­klag­te kei­ne psych­ia­tri­schen Auf­fäl­lig­kei­ten auf­wei­se. Außer­dem emp­feh­le er Al‑H. nach all­ge­mei­nem Straf­recht zu ver­ur­tei­len sowie, wenn es zur Ver­ur­tei­lung kom­me, dies unter Vor­be­halt einer Siche­rungs­ver­wah­rung zu tun. Von Al‑H. gehe nach wie vor eine erheb­li­che Gefahr aus. Er zei­ge kei­ner­lei Reue, sei nach wie vor einer isla­mis­ti­schen Ideo­lo­gie ver­haf­tet und zu ver­gleich­ba­ren Taten bereit. Sei­ne dann vor­ge­stell­te Kri­tik an der Arbeit der Gefäng­nis­psy­cho­lo­gin bezieht sich auf zwei Berei­che: Zum einen die ange­wand­ten Metho­den, zum ande­ren ent­schei­den­de Aus­las­sun­gen, die auch vom VPN nicht hin­rei­chend in den Blick genom­men wor­den seien.

Was die Metho­den betrifft bemän­gelt Ley­graf, dass die Psy­cho­lo­gin zur Ermitt­lung der Hand­lungs­in­tel­li­genz des Gefan­ge­nen den soge­nann­ten WIE-Test ange­wen­det hat­te, der aus sei­ner Sicht nicht als all­ge­mei­ne Folie die­nen kön­ne. Es müss­ten kul­tu­rel­le Beson­der­hei­ten berück­sich­tigt wer­den: Wenn etwa Kin­der und Jugend­li­che ohne Puz­zle auf­ge­wach­sen sei­en, könn­ten sie leicht von den im Test gestell­ten Auf­ga­ben über­for­dert wer­den. Hier­bei greift Ley­graf auf ein umstrit­te­nes Kon­zept der Kul­tur­krei­se zurück, das bereits bei den Ermitt­lun­gen zum NSU-Kom­plex von Gutachter:innen ange­wandt wor­den sei. Die Kri­tik am Kon­zept rich­tet sich dage­gen, dass Kul­tur dar­in als etwas Homo­ge­nes und Sta­ti­sches gedacht wird. Aus Sicht Ley­grafs sei ledig­lich der soge­nann­te Matri­zen­test aus­sa­ge­kräf­tig, in dem der Ange­klag­te gut abge­schnit­ten habe, wes­halb er die Dia­gno­se der Psy­cho­lo­gin von einem wenig ent­wi­ckel­ten Intel­lekt Al‑H.s zurück­weist. Für ihn sei dies nicht nach­voll­zieh­bar; er dia­gnos­ti­ziert ihn als durch­schnitt­lich intelligent.

Sexualängste unhinterfragt

Eben­falls kri­tisch merkt Ley­graf an, dass sowohl die Psy­cho­lo­gin als auch die Mitarbeiter:innen des VPN das „Kern­the­ma voll­kom­men aus­ge­las­sen“ hät­ten: Die Sexu­al­mo­ral des Ange­klag­ten und die dar­aus resul­tie­ren­den neu­ro­ti­schen Ängs­te. Immer wie­der habe er in den Gesprä­chen eine plas­ti­sche Angst vor sei­nen inne­ren Dämo­nen beschrie­ben, von schlech­tem Gewis­sen und der Angst zu sün­di­gen, wenn er sich selbst befrie­digt habe oder Frau­en ange­schaut habe. Dass weder VPN noch die Psy­cho­lo­gin hier­auf näher ein­ge­gan­gen waren, deu­tet Ley­graf in sei­nem Gut­ach­ten als Ver­säum­nis, das in der zukünf­ti­gen Arbeit mit Al‑H. auf­ge­holt wer­den müs­se. Dar­auf ent­geg­net der Rich­ter, dass dies schwer­lich Auf­ga­be des VPN sein kön­ne und in der The­ra­pie auch Gegen­stand zukünf­ti­ger Aus­ein­an­der­set­zung wer­den soll­te, dass nur die­se Ebe­ne noch nicht erreicht wor­den sei. Auch zwei­felt der Rich­ter an, dass Al‑H. der Psy­cho­lo­gin gegen­über dar­über gespro­chen hät­te. Sie hat­te vor Gericht aus­ge­sagt, den Ein­druck zu haben, als Frau nicht in der Rol­le zu sein, dies zu thematisieren.

Ley­graf stimmt die­sem Ein­wand von­sei­ten des Rich­ters zu und legt dem Gericht nahe, dass Al‑H. im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung in lang­jäh­ri­ger the­ra­peu­ti­scher Betreu­ung beglei­tet wer­den müs­se. Er hält dafür einen Zeit­raum von etwa sechs Jah­ren für nötig und ver­weist dar­auf, in Anbe­tracht der Sexu­al­mo­ral Al‑H.s, die Betreu­ung durch einen Mann in Erwä­gung zu zie­hen. In der Fol­ge spre­chen Bun­des­an­walt­schaft, Ley­graf und der Vor­sit­zen­de Rich­ter Schlü­ter-Staats über die Bedin­gun­gen einer mög­li­chen Ver­ur­tei­lung, Siche­rungs­ver­wah­rung, the­ra­peu­ti­schen Beglei­tung und über Dera­di­ka­li­sie­rungs­chan­cen. Ley­graf betont, dass es beim Ange­klag­ten eini­gen the­ra­peu­ti­schen Erfolg geben kön­ne, auch wenn es viel Zeit und Ener­gie kos­ten wer­de, ihn „auf den rich­ti­gen Weg zu bringen“.

Jugendliches Ungestüm: Islamismus und „Fridays for future“

Anschlie­ßend bemüht sich Ver­tei­di­ger Holl­stein ohne Erfolg dar­um, dass auf sei­nen Man­dan­ten statt des Erwach­se­nen- das Jugend­straf­recht ange­wandt wird. Durch einen unsäg­li­chen Ver­gleich mit Fri­days for Future ver­sucht er zu argu­men­tie­ren, dass Jugend­li­che idea­lis­tisch sei­en und die­ser Idea­lis­mus bei Al‑H. nun ein­mal der Isla­mis­mus dar­stel­le – dabei bezieht er sich zudem auf ein ver­meint­li­ches anti­im­pe­ria­lis­ti­sches Unge­rech­tig­keits­ge­fühl des Ange­klag­ten. Ley­graf weist dies jedoch zurück und gibt zu ver­ste­hen, dass Al‑H. sich über Jah­re resis­tent gegen Ein­fluss­nah­me und Dera­di­ka­li­sie­rungs­ar­beit gezeigt habe, sodass nicht mehr von einem jugend­li­chen Moment aus­ge­gan­gen wer­den könne.

Der Pro­zess­tag endet unge­wöhn­lich früh um 12 Uhr.