Das Urteil im Dresdner Messermordverfahren

Gegen die Fein­de der Eman­zi­pa­ti­on: Kund­ge­bung am Tag der Urteilsverkündung

Am neun­ten und letz­ten Pro­zess­tag ver­kün­det der Vor­sit­zen­de Rich­ter Hans Schlü­ter-Staats das Urteil: Der Ange­klag­te Al‑H. wird wegen Mor­des in Tat­ein­heit mit ver­such­tem Mord und gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu lebens­lan­ger Haft ver­ur­teilt. Das Gericht ord­ne­te außer­dem eine anschlie­ßen­de Sicher­heits­ver­wah­rung an. Mit eini­gen per­sön­li­chen und reli­gi­ös gepräg­ten Wor­ten schließt der Vor­sit­zen­de die Urteils­ver­kün­dung ab.

Zur Urteils­ver­kün­dung an die­sem Frei­tag­mor­gen sind wesent­lich mehr Pressevertreter:innen vor Ort als an den ande­ren Ver­hand­lungs­ta­gen. Vor Beginn des Pro­zes­ses  wer­den Live-Bil­der für die Nach­rich­ten­re­dak­tio­nen auf­ge­nom­men. Außer­dem wird vor dem Gericht eine Kund­ge­bung unter dem Mot­to „Eman­zi­pa­to­risch gegen Isla­mis­mus und Que­er­feind­lich­keit!“ abge­hal­ten, die durch die offe­nen Fens­ter bis in den Pres­se­raum dringt.

Besondere Schwere der Schuld

Nach­dem der Ange­klag­te her­ein­ge­führt wur­de und die Kame­ra- und Foto­leu­te den vor­de­ren Bereich des Gerichts­saals ver­las­sen haben, ver­kün­det der Vor­sit­zen­de Rich­ter das Urteil des Straf­se­nats: lebens­läng­lich. Außer­dem stellt der Senat die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest, so dass eine an die Haft­zeit anschlie­ßen­de Sicher­heits­ver­wah­rung vor­be­hal­ten blei­ben kann. der Vor­sit­zen­de for­dert den so Ver­ur­teil­ten jedoch zunächst auf, dar­über nach­zu­den­ken, wes­halb es – aus sei­ner Sicht – Got­tes Wil­le sei, dass er jetzt vor Gericht sit­ze und das Urteil ent­ge­gen­neh­men müs­se. Der Vor­sit­zen­de beschreibt anschlie­ßend noch ein­mal die von Al‑H. ver­üb­te Tat. Er habe einer­seits die bei­den Män­ner, die er als gleich­ge­schlecht­li­ches Paar zu erken­nen glaub­te, für etwas mit dem Tod bestra­fen wol­len, was er als Sün­de emp­fin­det. Ande­rer­seits sei es in sei­nem Inners­ten jedoch dar­um gegan­gen, aus reli­giö­ser Ver­blen­dung eine Tat zu bege­hen, um „für sein selbst emp­fun­de­nes sün­di­ges Leben im Jen­seits Kom­pen­sa­ti­on zu erlan­gen“. Er habe sich „durch das selbst gezim­mer­te Zerr­bild Got­tes dazu auf­ge­ru­fen gese­hen, Men­schen nur des­halb zu töten, weil sie in ihrem eige­nen Land so leben, wie er selbst es nicht für gott­ge­fäl­lig“ halte.

Die Tat mache „uns“ fas­sungs­los. Bin­nen einer Minu­te wur­de das Leben von Tho­mas L. aus­ge­löscht und das von Oli­ver L. schwer beschä­digt. Des­sen see­li­sche Ver­let­zun­gen kön­ne nie­mand ermes­sen. Daher hof­fe der Vor­sit­zen­de Rich­ter, dass das Urteil eine Zäsur darstelle.
Der Ver­ur­teil­te habe bereits in der Haft einen Anschlag geplant, und ver­sucht, an Waf­fen zu kom­men und kurz vor der Tat für ihr Gelin­gen gebe­tet. Schlü­ter-Staats zitiert erneut Ver­se der zwei­ten Sure, mit denen Al‑H. sei­ne Tat begrün­det hat­te („Bekämpft auf dem Wege Got­tes die­je­ni­gen, die euch bekämp­fen, aber seid nicht ihre Aggres­so­ren.“) und fragt ihn, ob er Herrn L. von der Flücht­lings­hil­fe, der ihn — „weil er sich selbst als Christ dazu beru­fen fühlt“ — so sehr unter­stützt habe, auch als „Ungläu­bi­gen“ ansehe.

Im Namen des IS

Wei­ter­hin beschreibt der Rich­ter, wie der Ver­ur­teil­te nach der Tat ent­ge­gen sei­nem ursprüng­li­chen Plan geflo­hen sei. Dies zei­ge, dass er nicht als reli­giö­sem Fana­tis­mus gehan­delt habe, son­dern aus ego­is­ti­schen Moti­ven einen „kur­zen, leich­ten, beque­men Weg“ ins Para­dies such­te. Danach sei der Täter der Mei­nung gewe­sen, dass „es doch ganz gut gelau­fen sei und er sich nun auf „grö­ße­re Sachen“ vor­be­rei­ten kön­ne. Er habe vor­ge­habt, erneut „Ungläu­bi­ge“ zu töten und sich in den nächs­ten Tagen nichts anmer­ken lassen.

Die Beweis­auf­nah­me und die Bun­des­an­walt­schaft hät­ten gezeigt, dass das Geständ­nis Al‑H.s bis ins Detail zutref­fe. Bei der Fest­nah­me trug er dann erneut ein Mes­ser bei sich. Sei­ne Täter­schaft las­se sich aus den Beweis­mit­teln ein­deu­tig herleiten.

Daher ver­ur­tei­le der Senat Al‑H. wegen Mor­des, ver­such­ten Mor­des und gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung mit­tels eines gefähr­li­chen Werk­zeugs. Der Ange­klag­te habe in der Tat zwei Mord­merk­ma­le erfüllt. Er habe heim­tü­ckisch und aus nie­de­ren Beweg­grün­den gehan­delt und die bei­den Opfer einer­seits ange­grif­fen, da er sie für homo­se­xu­ell hielt, und sie ande­rer­seits als Reprä­sen­tan­ten einer Gesell­schaft tref­fen wol­len, die er „für sich als sei­nem Glau­ben zuwi­der ansah.“ Somit habe er wahl­los Opfer ange­grif­fen, um sie zu töten. Dies habe der Ange­klag­te nach eige­ner Aus­sa­ge als gött­li­che Ver­pflich­tung zum Dschi­had im Namen des IS ver­stan­den. Der psych­ia­tri­sche Gut­ach­ter Pro­fes­sor Ley­graf habe in sei­ner Explo­ra­ti­on jedoch beschrie­ben, dass Al‑H. weni­ger vom Kampf begeis­tert gewe­sen sei, son­dern viel­mehr eine lebens­be­stim­men­de Angst vor der Höl­le gehabt habe. „Er tat es also nicht für Gott, son­dern für sich.“

Anschlag auf Festival geplant

Wann die Wur­zel für „eine sol­che men­schen­ver­ach­ten­de Deu­tung“ gelegt wor­den sei, sei unklar. Sie hän­ge nicht mit sei­nem Eltern­haus zusam­men, Ansatz­punk­te könn­ten jedoch schon in Syri­en gelegt wor­den sei­en. Im Jahr 2016 habe er Inhal­te mit IS-Bezü­gen auf sei­nem Han­dy gehabt. 2017 habe er sich dann im Inter­net radi­ka­li­siert und einen Anschlag auf ein Fes­ti­val in Dres­den geplant. Die­sen habe er ledig­lich nicht ver­wirk­licht, da er nicht wuss­te wie. Zu die­sem Zeit­punkt sei er noch recht unge­fes­tigt und ein typi­sches jun­ges Opfer für die­se Ideo­lo­gie gewe­sen, da er Halt gesucht habe. Grund­sätz­lich gebe es vie­le Punk­te in sei­ner Bio­gra­phie, die sei­ne Ent­wick­lung erschwert hät­ten, wie bei­spiels­wei­se sei­ne Haft­zeit im Alter von 15 bis 18 Jah­ren. Den­noch sei sei­ne Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung zum Tat­zeit­punkt so weit abge­schlos­sen gewe­sen, dass das Jugend­straf­recht nicht auf ihn anwend­bar sei. Außer­dem kön­nen von einer der­ar­ti­gen Straf­mil­de­rung kein Gebrauch gemacht wer­den, da kei­ne aus­rei­chen­de Ent­wick­lungs­fä­hig­keit vor­han­den sei.

Die beson­de­re Schwe­re der Schuld wer­de fest­ge­stellt, da der Ange­klag­te anlass­los zwei Men­schen mit Tötungs­ab­sicht ange­grif­fen habe. Es sei sein Plan gewe­sen, sie allein wegen ihrer Zuge­hö­rig­keit zu einer von ihm als ungläu­big emp­fun­de­nen Gesell­schaft und ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung zu töten. Dabei sei er nicht „gewis­ser­ma­ßen her­ein­ge­wor­fen“ wor­den in „unser frei­heit­li­ches Gesell­schafts­sys­tem“, son­dern es habe zahl­rei­che Ver­su­che gege­ben, ihm die Mög­lich­keit zum Hin­ter­fra­gen der Inter­pre­ta­ti­on sei­nes Glau­bens zu geben. Die­se Schuld kön­ne auch sein Geständ­nis nicht mindern.

Wei­ter­hin lie­ge die Vor­aus­set­zung für den Vor­be­halt der Sicher­heits­ver­wah­rung beim Ange­klag­ten vor. Er habe den Hang, wei­te­re Mord­ta­ten zu bege­hen und hal­te dies für rich­tig, womit er für die All­ge­mein­heit gefähr­lich sei. Wegen der feh­len­den Ent­wick­lungs­fä­hig­keit wer­de außer­dem kein Gebrauch von einer Unter­brin­gung in einer sozi­al­the­ra­peu­ti­schen Ein­rich­tung gemacht.

Schließ­lich geht der Vor­sit­zen­de Rich­ter noch auf die von Oli­ver L. und der Neben­kla­ge gestell­te Fra­ge ein, ob die Tat hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen, auch wenn sich dies nicht auf Schuld und Stra­fe des Ange­klag­ten aus­wir­ke. Es sei bekannt gewe­sen, dass der Ange­klag­te hoch­ge­fähr­lich gewe­sen sei, wes­halb die Füh­rungs­auf­sicht außer­or­dent­lich umfang­reich gewe­sen sei. Es mag sein, dass die Zeit­span­ne von sie­ben Mona­ten, die Al‑H. in Iso­la­ti­ons­haft hat­te ver­brin­gen müs­sen, einen Anteil an der Tat habe. Dafür sei­en neben Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men jedoch eben­falls die Coro­na-Pan­de­mie als auch Per­so­nal­wech­sel bei VPN ver­ant­wort­lich gewe­sen und nur die­se Zeit hät­te „der Sache viel­leicht, aber eben auch nur viel­leicht, eine Wen­dung geben kön­nen“, was Oli­ver L. heu­te auch nicht hel­fen wür­de. Auch eine Fuß­fes­sel hät­te die Tat laut dem Vor­sit­zen­den nicht ver­hin­dern kön­nen, da der Ange­klag­te bereit gewe­sen sei, bei der Tat ent­deckt zu wer­den. Für eine Obser­va­ti­on habe es zudem ange­sichts der vie­len Gefährder*innen in Deutsch­land zu wenig Per­so­nal gege­ben. Ins­ge­samt hät­te nie­mand die Tat inklu­si­ve des Mes­ser­kaufs im Super­markt so vor­her­se­hen kön­nen, wie sie dann ein­traf. Man kön­ne sol­che Taten zwar viel­leicht ver­hin­dern, etwa in Chi­na, jedoch nicht „in der Gesell­schaft, in der wir alle leben wollen.“

Gott ist groß

Über sei­ne abschlie­ßen­den Wor­te sag­te Schlü­ter-Staats, dass er lan­ge gezö­gert habe, ob er sie wirk­lich aus­spre­chen sol­le. Dabei beruft er sich dann auf sei­nen eige­nen christ­li­chen Glau­ben und ver­sucht sich an einem per­sön­li­chen, reli­giö­sen Urteil: „Das, was Sie getan haben, ist wahr­haft got­tes­läs­ter­lich gewe­sen. Wenn jemand sich zum Herrn über das Leben auf­schwingt, so wie Sie und ich und alle, die hier sit­zen, und dafür auch noch den Namen Got­tes miss­braucht, das ist sicher­lich eine Sün­de, die kaum zu über­tref­fen ist. Und Sie haben ja nicht ein­mal gemor­det, nicht nur gemor­det, Sie haben getö­tet, weil Sie Gott klein gemacht haben. Sie sagen, Ungläu­bi­ge müss­ten getö­tet wer­den, weil Sie sich nicht an die gött­li­chen Geset­ze hal­ten. Das wäre ein zwer­gen­haf­ter rach­süch­ti­ger Gott, der es nötig hat, dass ein Al‑H. tötet, nur weil er sich für sün­dig und ungläu­big hält. Tat­säch­lich ist Gott groß, das ist das Bekennt­nis, was Sie sagen, aber nicht mei­nen. Was Chris­ten, Mus­li­me und Juden an ers­ter Stel­le sagen. Ich tue das und weil ich selbst gläu­big bin, kann ich mir nichts Schlim­me­res vor­stel­len, als wenn jemand tötet und das auch noch im Namen Got­tes tut, so wie Sie. Das sind Din­ge, die hier nicht zu ver­han­deln sind, ich habe mir nur die­se per­sön­li­che Anmer­kung erlaubt, weil es mich als Men­schen und als gläu­bi­gen Men­schen umtreibt.“ Der Ver­ur­teil­te habe nun die Mög­lich­keit inner­halb einer Woche Revi­si­on gegen „die­ses irdi­sche Urteil“ einzulegen.