OLG Dresden: Prozess wegen tödlicher Messerattacke

JWD: Gerichts­ge­bäu­de mit Kna­st­an­schluss am Ran­de Dresdens

Erstaun­lich wenig wird über den Ter­ror­pro­zess geschrie­ben und dis­ku­tiert, der Mit­te April vor dem Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Dres­den begon­nen hat. Ange­klagt ist der mut­maß­li­che Isla­mist Abdul­lah Al‑H.. Der damals 20-Jäh­ri­ge soll am 4. Okto­ber ver­gan­ge­nen Jah­res zwei Män­ner mit Mes­sern ange­grif­fen haben. Einer der Ange­grif­fe­nen erlag auf dem Weg zum Kran­ken­haus sei­nen Ver­let­zun­gen, der ande­re über­leb­te nur knapp. Als Motiv steht neben einer all­ge­mei­nen isla­mis­ti­schen Ideo­lo­gie des Ange­klag­ten auch Schwu­len­feind­lich­keit im Raum.

Die bei­den Opfer, die als Tou­ris­ten die Stadt besich­tig­ten, waren Lebens­part­ner und ver­brach­ten einen gemein­sa­men Urlaub. Es ist das ers­te Mal, dass in einem Pro­zess zu rech­tem Ter­ror so offen über Homof­eind­lich­keit gespro­chen wird. Ohne­hin ste­hen Sexua­li­tät und Geschlecht ganz oben auf der The­men­lis­te des Ver­fah­rens. In unse­ren Bei­trä­gen berich­ten wir in pro­to­kol­la­ri­schen Zusam­men­fas­sun­gen über den Pro­zess. Dar­über hin­aus wer­den wir in wei­ter­füh­ren­den Arti­keln Ana­ly­sen und Ein­ord­nun­gen zum Ver­fah­ren nach­lie­fern, in denen wir ein­zel­ne The­men geson­dert beleuchten.

Tag 1: Geständnis über Bande

Der ers­te Pro­zess­tag steht ganz im Zei­chen der Ankla­ge. Ent­spre­chend groß ist der Andrang, aller­dings nur von­sei­ten der Pres­se. Über­ra­schen­der­wei­se gibt es kei­ner­lei rech­te oder extrem rech­te Prä­senz beim ers­ten Pro­zess­tag. Eini­ge Lin­ke sind im Zuschauer:innenraum anwe­send, ansons­ten bun­des­wei­te Presseberichterstatter:innen. Die beschwe­ren sich laut­stark über die sit­zungs­po­li­zei­li­che Ver­fü­gung, die vom Vor­sit­zen­den Rich­ter erlas­sen wor­den ist: Kei­ne Geträn­ke, kei­ne Han­dys, Lap­tops im Flug­mo­dus. Es sei „Behin­de­rung der jour­na­lis­ti­schen Arbeit“, kri­ti­siert ein Jour­na­list der Bild-Zei­tung die Auf­la­gen. Er müs­se stän­dig mit sei­ner Redak­ti­on in Kon­takt sein, dies wer­de so vom Gericht erschwert. Sich der Bri­sanz des Vor­wurfs bewusst, kommt der Lei­ter des OLG sel­ber in den Zuschauer:innenraum, um den Streit zu schlich­ten. Nach eini­gen Minu­ten ebbt die Debat­te ab und das Ver­fah­ren kann mit 45 minü­ti­ger Ver­spä­tung beginnen.

Als ers­tes ver­liest die Bun­des­an­walt­schaft die Ankla­ge­schrift. Es geht um Mord, ver­such­ten Mord und gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung. Als beson­ders schwer­wie­gend heben die bei­den Sit­zungs­verr­tre­ter des Gene­ral­bun­des­an­walts, Mar­co May­er und Mar­cel Crois­sant, das Mord­merk­mal der „nie­de­ren Moti­ve“ her­vor. Gemeint sind die „radi­kal isla­mis­ti­sche Gesin­nung“ sowie die Homof­eind­lich­keit des mut­maß­li­chen Täters, die auch der Vor­sit­zen­de Rich­ter her­aus­stellt. Auf­grund der Schwe­re der Tat und der Vor­stra­fen des Ange­klag­ten kom­me nicht nur eine Höchst­stra­fe in Betracht, son­dern auch eine anschlie­ßen­de Siche­rungs­ver­wah­rung, so die Bun­des­an­walt­schaft (BAW). Der Ange­klag­te habe sich seit dem 16. Lebens­jahr  um das Jahr 2016 zuneh­mend isla­mis­tisch radikalisiert.

Theologische Rechtfertigung

Was die Vor­stra­fen betrifft: Kurz vor der Tat, am 29. Sep­tem­ber 2020, war Al‑H. aus der Haft ent­las­sen wor­den. Er hat­te eine Haft­stra­fe von drei Jah­ren und einem Monat abge­ses­sen, weil er ver­sucht hat­te, Mit­glie­der für die isla­mis­ti­sche Ter­ror­or­ga­ni­sa­ti­on „Isla­mi­scher Staat“ (IS) zu wer­ben. Zudem hat­te er sich eine sala­fis­ti­sche Schrift besorgt, die eine theo­lo­gi­sche Recht­fer­ti­gung für Selbst­mord­at­ten­ta­te lie­fert. In Ver­bin­dung damit, dass er sich eine Anlei­tung zum Bau eines Spreng­stoff­gür­tels besorgt hat­te, sah es das Jugend­schöf­fen­ge­richt Dres­den als erwie­sen an, dass er einen Anschlag in Deutsch­land geplant habe. Die ursprüng­li­che Haft­stra­fe war noch ver­län­gert wor­den, weil Al‑H. im Gefäng­nis gegen­über Gefängniswärter:innen hand­greif­lich wurde.

Laut Ankla­ge war der Täter schon vor sei­ner Haft­ent­las­sung aus der JSA Regis-Breit­in­gen in sei­ner Über­zeu­gung gefes­tigt, einen Anschlag mit einem Stich­werk­zeug zu bege­hen. Am 2. Okto­ber 2020 soll er meh­re­re schar­fe Küchen­mes­ser erwor­ben haben und in der Dresd­ner Innen­stadt auf die Suche nach mög­li­chen Opfern gegan­gen sein, wobei er noch kei­ne kon­kre­te Vor­stel­lung davon gehabt habe, wie er die Tat genau bege­hen wür­de. Um 21:16 soll er laut Ankla­ge auf die Geschä­dig­ten getrof­fen sein. Er habe sich ent­schlos­sen, die bei­den unbe­kann­ten Per­so­nen als „Reprä­sen­tan­ten der frei­heit­li­chen Gesell­schafts­ord­nung anzu­grei­fen und ihnen das Leben zu nehmen“.

Die BAW führt wei­ter aus, dass er die bei­den Opfer „als gleich­ge­schlecht­li­ches Paar erkannt und beschlos­sen habe, sie mit dem Tod zu bestra­fen“. Um 21:26 Uhr habe er sich in der Ros­ma­rin­g­as­se den bei­den Män­nern von hin­ten genä­hert. Dabei habe er „die Arg­lo­sig­keit sei­ner Opfer genutzt“ und gleich­zei­tig mit „zwei Mes­sern und hohem Kraft­auf­wand zuge­sto­chen“. Er habe die bei­den lebens­be­droh­lich im Rücken ver­letzt. Der Über­le­ben­de, Oli­ver L., habe sich mit Hän­den und Füßen gewehrt, wodurch er wei­te­re Wun­den in der lin­ken Knie­keh­le und im Unter­schen­kel erlit­ten habe. Um 21:27 Uhr habe Al H. geglaubt, „alles für die Tötung getan zu haben und die Flucht ergrif­fen“. Gefragt nach sei­ner Ein­las­sung, gibt sein Ver­tei­di­ger Peter Holl­stein zu Pro­to­koll, dass der Ange­klag­te sich vor Gericht nicht zur Tat äußern wer­de. Er wol­le „sich schwei­gend ver­tei­di­gen“. Auch weil er das Gericht als “irdi­sches Gericht” nicht anerkenne.

Gruppe entgeht Anschlag

Ein Geständ­nis kommt statt­des­sen über die Ban­de: Von­sei­ten des psych­ia­tri­schen Gut­ach­ters Prof. Dr. Ley­graf, der mit dem Ange­klag­ten zwei Explo­ra­ti­ons­ge­sprä­che geführt hat­te. Dar­in habe der Ange­klag­te nicht nur gestan­den, son­dern auch voll­um­fäng­lich über Leben, Moti­va­ti­on und Tat­her­gang Aus­kunft gege­ben. Aus dem Bericht des foren­si­schen Psych­ia­ters geht neben der ideo­lo­gi­schen Fes­ti­gung des Ange­klag­ten im Sin­ne eines sun­ni­tisch-isla­mis­ti­schen Welt­bil­des auch eine aus­ge­präg­te patri­ar­cha­le Sexu­al­mo­ral her­vor, die Frau­en auf ihre repro­duk­ti­ven Fähig­kei­ten und auf ihre Rol­le als Sexu­al­ob­jek­te redu­ziert. Dies geht fer­ner mit einer aus­ge­präg­ten Feind­schaft gegen­über schwu­len Män­nern ein­her, die dem Ange­klag­ten zufol­ge „Fein­de Allahs“ sei­en und dar­um „geschla­gen und getö­tet“ wer­den dürften.

Ent­schei­dend sei dabei, dass Al‑H. am 4. Okto­ber nicht mit dem Vor­satz auf­ge­bro­chen sei, Schwu­le zu töten, son­dern zunächst unbe­stimmt auf der Suche nach Anschlags­op­fern war, sagt der Gut­ach­ter. So berich­tet Ley­graf, dass der Ange­klag­te zunächst eine ande­re Grup­pe ins Visier genom­men habe. Da aber eine Frau dabei gewe­sen sei und er sich an eine Sure aus der Vers­grup­pe 190–195 erin­nert habe, wonach Mus­li­me kei­ne „Frau­en, Kin­der und Alte“ töten dürf­ten, habe er sie ver­schont. Zwei ande­re Män­ner hät­ten sich kurz bevor er zuschla­gen woll­te, getrennt. Ein wei­te­rer Mann sei in einen Haus­ein­gang gegan­gen. Erst danach habe er die Ver­fol­gung der bei­den spä­te­ren Opfer Tho­mas L. und Oli­ver L. auf­ge­nom­men und auf eine güns­ti­ge Gele­gen­heit gewar­tet. Er will sie „händ­chen­hal­tend und lachend“ gese­hen und sie dar­um als legi­ti­me Opfer aus­er­ko­ren haben.

Vor der Tat soll Al‑H. noch isla­mis­ti­sche Nasch­ids gehört haben, um sich Mut zu machen. Zudem habe er sich Pre­dig­ten des sala­fis­tisch-waha­bi­ti­schen Gelehr­ten Kha­led Al-Ras­hid ange­hört und noch am Nach­mit­tag und Abend vor der Tat die Moschee des Ver­eins Mar­wa El-Sher­bi­ni Kul­tur- und Bil­dungs­zen­trum (MEKBZ) Dres­den besucht. Der Ver­ein ist nach Mar­wa el-Sher­bi­ni benannt, die 2009 wäh­rend einer Gerichtsvtraf­ver­hand­lung im Dresd­ner Land­ge­richt aus ras­sis­ti­schen Moti­ven ersto­chen wur­de. Der Vor­sit­zen­de der Moschee Saad Elga­zar steht säch­si­schen Über­wa­chungs­be­hör­den zufol­ge der isla­mis­ti­schen Mus­lim­bru­der­schaft nahe.

Billiges Messerset von Woolworth

Als wei­te­re Zeug:innen sind ein Poli­zei­be­am­ter und zwei Rechtsmediziner:innen gela­den. Der Strei­fen­po­li­zist ist als ers­ter am Tat­ort ein­ge­trof­fen. Von der Tat sicht­lich mit­ge­nom­men, beschreibt er den Tat­ort und die Ver­su­che, Ers­ter Hil­fe vor Ort zu leis­ten. Er ringt merk­lich mit sei­ner Stim­me und muss mehr­fach sei­ne Aus­sa­ge unter­bre­chen, da er wei­nen muss. Die bei­den Rechtsmediziner:innen, die das Mord­op­fer und den über­le­ben­den Geschä­dig­ten unter­sucht hat­ten, sag­ten über Ver­let­zun­gen und ihre kri­mi­no­lo­gi­sche Unter­su­chun­gen aus. In ihren Gut­ach­ten leis­ten sie den Nach­weis, dass die Ver­let­zun­gen mit dem rekon­stru­ier­ten Tat­her­gang kor­re­spon­die­ren und der Täter mit beson­de­rem Kraft­auf­wand zuge­sto­chen haben müs­se. Nur durch ein Wun­der habe Oli­ver L. sei­ne Ver­let­zun­gen über­lebt. In jedem Fall kön­ne von den lebens­ge­fähr­li­chen Ver­let­zun­gen auf eine Tötungs­ab­sicht geschlos­sen werden.

Wei­ter­hin sind zwei Poli­zei­be­am­te des LKA Sach­sen, die mit der Sich­tung und Aus­wer­tung des Bild­ma­te­ri­als befasst waren, im Zeu­gen­stand. Zunächst wird der Poli­zei­be­am­te gehört, der rekon­stru­iert hat­te, wo Al H. die Mes­ser­sets gekauft hat – bei “Wool­worth” in der Dresd­ner Innen­stadt: Aus­ge­hend von Video­auf­nah­men habe er die Beschaf­fung der Tat­waf­fen des Ange­klag­ten rekon­stru­iert und sie mit dem Tat­ver­däch­ti­gen in Ver­bin­dung brin­gen kön­nen. Auf den Video­auf­nah­men sei der Ange­klag­te ins­be­son­de­re an sei­ner auf­fäl­li­gen Klei­dung zu erken­nen gewe­sen. Der rote Pull­over mit der Auf­schrift „Unknown“ war spä­ter beim Ange­klag­ten in der Woh­nung gefun­den wor­den. Durch Sich­tung der Video­auf­nah­men wur­de nicht nur rekon­stru­iert, wann der Beschul­dig­te die Mes­ser gekauft hat­te, son­dern auch, wann er mit sei­nem Ein­kauf wie­der in sei­ner Unter­kunft angelangte.

Im Anschluss sagt ein wei­te­rer Beam­te des LKA Sach­sen aus – ein Kom­man­do­füh­rer des Son­der­ein­satz­kom­man­dos, das mit der Ver­haf­tung des Tat­ver­däch­ti­gen in der Dresd­ner Innen­stadt beauf­tragt war. Die Bereit­schafts­po­li­zei habe den Ange­klag­ten zunächst in der Wils­druf­fer Stra­ße im Rah­men eines soge­nann­ten Raum­auf­trags wäh­rend einer Rou­ti­ne­kon­trol­le ange­hal­ten. Das in Bereit­schaft ver­setz­te SEK sei dann her­bei­ge­ru­fen wor­den, um die Fest­nah­me vor­zu­neh­men. Anschlie­ßend sei Al‑H. wie­der der Bereit­schafts­po­li­zei zur Inge­wahrs­am­nah­me über­ge­ben wor­den. Bei ihm sei­en ein Koran, ein Schlüs­sel­bund, ein Gebets­tep­pich, ein Mes­ser, eine Geld­bör­se, ein Han­dy und ein Feu­er­zeug gefun­den wor­den. Der Ange­klag­te habe bei sei­ner Fest­nah­me „Ala­hu Akbar, ich bekom­me euch alle“ gerufen.

Der Pro­zess­tag endet um 18 Uhr, nach­dem der Rich­ter das Durch­su­chungs­pro­to­koll aus der Woh­nung des Ange­klag­ten in das Ver­fah­ren ein­ge­führt hat­te. Dar­auf sind auch die Klei­dungs­stü­cke aus der Video­aus­wer­tung ver­merkt. Bereits nach dem ers­ten Pro­zess­tag ist die Beweis­last gegen den Ange­klag­ten erdrü­ckend, sei­ne Schuld kaum bestreit­bar. Auch dar­um scheint die Stra­te­gie des Ver­tei­di­gers Holl­stein dar­auf zu zie­len, den Ange­klag­ten in das Jugend­straf­recht zu zie­hen und zu ver­su­chen, die dro­hen­de Siche­rungs­ver­wah­rung zu ver­hin­dern. So äußert er es jeden­falls in einem Inter­view in der Mit­tags­pau­se des ers­ten Verhandlungstages.

Recher­che und Archiv F” hat sich mit dem Vor­ha­ben gegrün­det, Gerichts­pro­zes­se mit Bezug zu isla­mis­ti­schen oder völ­ki­schen Tat­hin­ter­grün­den zu beob­ach­ten, zu ana­ly­sie­ren und in einen gesell­schafts­po­li­ti­schen Kon­text ein­zu­ord­nen – eine Leer­stel­le, die drin­gend – auch aus anti­fa­schis­ti­scher Per­spek­ti­ve – bear­bei­tet wer­den muss. Im Fokus der Pro­zess­be­ob­ach­tun­gen ste­hen aktu­ell die Rol­le der Frau­en beim soge­nann­ten “Isla­mi­schen Staat” und der Umgang des deut­schen Staa­tes mit den nach Deutsch­land “zurück­ge­kehr­ten” Frau­en. Aus einer femi­nis­ti­schen Per­spek­ti­ve her­aus ist auch das Ver­fah­ren gegen Abdul­lah Al‑H. von Inter­es­se, in wel­chem erst­mals ein homof­eind­li­ches Motiv vor Gericht ver­han­delt wird

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