Das Urteil von Freital: Ausführlicher Bericht

Im Namen des Vol­kes: Sit­zungs­saal des Ober­lan­des­ge­richts Dres­den weit im Osten der Stadt in einem kaser­nen­ar­ti­gen Kom­plex neben dem Gefäng­nis. Die Bil­der im Bei­trag stam­men von Susan­ne Kei­chel: Bil­der der Dres­de­ner Künst­le­rin, die auch im Mün­che­ner NSU-Gerichts­saal Bil­der bemacht hat, sind noch bis zum 14. April in der Gale­rie Poll in Ber­lin-Mit­te zu sehen.

Ger­ne doku­men­tie­ren wir hier den aus­führ­li­chen Bericht der geschätz­ten Kolleg_innen von NSU-Watch Sach­sen, die für die Regio­na­le Arbeits­stel­le für Bil­dung, Inte­gra­ti­on und Demo­kra­tie Sach­sen e.V. (RAA) vom gesam­ten 74-tägi­gen Pro­zess und der Urteils­ver­kün­dung am 7. März 2018 berich­tet haben:

Urteils­ver­kün­dung: Das Gericht ver­ur­teilt die Ange­klag­ten zu Haft­stra­fen zwi­schen vier und zehn Jah­ren. Die Ankla­ge sieht der Senat »im wesent­li­chen« durch die Beweis­auf­nah­me bestä­tigt und begrün­det das aus­führ­lich. Die Ange­klag­ten haben eine ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung gebil­det und schwe­re Straf­ta­ten began­gen, dar­un­ter ver­such­ter Mord in vier Fäl­len, das Her­bei­füh­ren von Spreng­stoff­ex­plo­sio­nen, gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung und Sachbeschädigung.

Gegen 14:20 Uhr betritt der 4. Straf­se­nat den Gerichts­saal. Der Vor­sit­zen­de Rich­ter Tho­mas Fre­se­mann bit­tet die Foto- und Kame­ra­leu­te aus dem Raum und beginnt mit der Urteils­ver­kün­dung: »Im Namen des Vol­kes…« setzt der Rich­ter ein, wor­auf­hin ein Ver­tei­di­ger ihm noch ein­mal ins Wort fällt, er hät­te noch zwei Beweis­an­trä­ge zu stel­len, auch ein ande­rer Ver­tei­di­ger erklärt, er habe noch einen Antrag. Doch dafür ist es bereits zu spät, der Ver­such zu inter­ve­nie­ren ver­hallt und Fre­se­mann setzt mit der Urteils­ver­kün­dung fort: Die Ange­klag­ten hät­ten sich der Bil­dung einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung schul­dig gemacht.
Timo S. wird zu einer Haft­stra­fe von 10 Jah­ren verurteilt,
Patrick F. zu 9 Jah­ren und 6 Monaten,
Phil­ipp W. zu 8 Jah­ren und 6 Monaten,
Jus­tin S. zu 4 Jah­ren Jugendstrafe,
Maria K. zu 5 Jah­ren und 6 Monaten,
Mike S. zu 5 Jah­ren und 6 Monaten,
Sebas­ti­an W. zu 5 Jah­ren und
Rico K. zu 5 Jah­ren und 3 Monaten.
Ledig­lich bei Jus­tin S. wird der Haft­be­fehl zunächst außer Voll­zug gesetzt. Durch Anrech­nung sei­ner Zeit in Unter­su­chungs­haft sei eine Aus­set­zung der Rest­stra­fe zur Bewäh­rung mög­lich. Die­se Ent­schei­dung obliegt einem Jugend­rich­ter. Die Haft­be­feh­le der ande­ren Ange­klag­ten hält der Senat aufrecht.
Es folgt eine aus­führ­li­che, mehr­stün­di­ge Begrün­dung des Urteils­spruchs, dem der Vor­sit­zen­de Rich­ter eini­ge grund­le­gen­de Bemer­kun­gen vor­an­stellt. Es sei in dem ein­jäh­ri­gen Ver­fah­ren nie dar­um gegan­gen ein Exem­pel zu sta­tu­ie­ren, erklärt Fre­se­mann. Statt­des­sen gehe es um die Vor­wür­fe schwe­rer Ver­bre­chen: Das Her­bei­füh­ren von Spreng­stoff­ex­plo­sio­nen und Tötungsdelikte.
Wenn behaup­tet wer­de, dass die Jus­tiz mit dem Ver­fah­ren »über­re­agie­re«, ver­ken­ne das zwei Punk­te: Das Ver­fah­ren sei, so Fre­se­mann direkt zu den Ange­klag­ten, »Kon­se­quenz ihrer Taten«. Ohne die­se, gäbe es kein Ver­fah­ren. Außer­dem wer­den dadurch »ver­dreht, wer hier Opfer ist«, so der Vor­sit­zen­de wei­ter. Opfer sei­en der Zeu­ge Rich­ter, die Bewoh­ner der Bahn­hof­stra­ße, der Over­beck­stra­ße und der Wils­druf­fer Stra­ße. Dass die Ange­klag­ten hier säßen, sei Fol­ge der Auf­klä­rung der Straf­ta­ten durch die Poli­zei. Das Ver­fah­ren habe im wesent­li­chen die tat­säch­li­chen und recht­li­chen Vor­wür­fe der Ankla­ge bestätigt.
Fre­se­mann wen­det sich auch gegen den Vowurf, die Ver­hand­lung habe in einem »eigens errich­te­ten Gebäu­de« statt­ge­fun­den. Vier Ankla­gen sei­en in die­sem Gebäu­de bis­her ver­han­delt wor­den »und wei­te­rer wer­den fol­gen – ver­mut­lich«, führt der Rich­ter an. Eine Ver­hand­lung andern­orts, etwa am Land­ge­richt Dres­den, hät­te eine »wochen­lan­ge Blo­cka­de« des Gerichts zur Fol­ge gehabt.
Ein wei­te­rer oft gehör­ter Ein­wand sei gewe­sen, dass es sich bei den Ange­klag­ten um »jun­ge Men­schen« han­de­le, »die ein wenig über die Sträng« geschla­gen hät­ten. Aller­dings sei für nie­man­den außer Jus­tin S. Jugend­straf­recht anzu­wen­den gewe­sen. Die ande­ren Ange­klag­ten hät­ten alle im Berufs­le­ben gestan­den und hät­ten sozia­le wie fami­liä­re Bezie­hun­gen gepflegt. Die vor­ge­wor­fe­nen Straf­ta­ten sei­en kei­nes­falls jugend­ty­pisch. Zen­tral für die Ange­klag­ten sei gewe­sen, dass man der Mei­nung gewe­sen sei, man kön­ne nicht mehr abwar­ten, man müs­se han­deln. Zum Ziel  des Han­delns wur­den Asyl­su­chen­de, deren Unterstützer_innen und Lin­ke. Das Gericht, so Fre­se­mann wei­ter, habe kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass sich der Radi­ka­li­sie­rungs­pro­zess nicht fort­ge­setzt hät­te. Selbst die letz­te Tat sei im Grup­pen­chat begrüßt, eine Gren­ze damit nicht erreicht wor­den. Fest­zu­hal­ten sei außer­dem, dass all das auf Basis »frei­er Wil­lens­ent­schlüs­se« gesche­hen sei.
Zur in der Ver­hand­lung the­ma­ti­sier­ten Qua­li­tät der Ermitt­lun­gen, führt der Senat aus, dass hier eine Gren­ze zu zie­hen sei, was vor Gericht ver­han­delt wer­de. Eine Bewer­tung dar­über wie die Ermitt­lun­gen zu »einem sehr frü­hen« Zeit­punkt geführt wor­den sei­en, habe nicht angestanden.
Ohne die poli­ti­schen Ereig­nis­se 2015 sei die Kon­stel­la­ti­on in die­sem Ver­fah­ren sicher nicht zustan­de gekom­men, so Fre­se­mann. Das gäl­te aber aus­drück­lich nicht für den von meh­re­ren Ver­tei­di­gun­gen ins Feld geführ­ten Schluss auf ein »Staats­ver­sa­gen«. Unter kei­nem Gesichts­punkt sei­en die Angrif­fe auf Indi­vi­du­al­gü­ter gerecht­fer­tigt gewe­sen, die Opfer der Angrif­fe hät­ten die Poli­tik nicht gestaltet.
Die Ange­klag­ten sei­en vor den Taten weit­ge­hend unauf­fäl­lig gewe­sen. Ein­zel­ne hät­ten bereits Kon­tak­te zu rech­ten Grup­pen unter­hal­ten und ent­spre­chen­de Ein­stel­lun­gen geteilt. Es sei aber »kei­ne Grup­pe von Rechts­extre­men«, die sich da zusam­men­ge­fun­den habe. Timo S. habe »eine rechts­extre­me Ein­stel­lung«. Das zei­ge sich etwa im Kon­sum rechts­extre­mer Musik, an den auf­ge­fun­den NS-Flag­gen oder in Chats, in denen er sei­ne Gewalt­fan­ta­sien geteilt habe. Beim Ange­klag­ten Patrick F. sei das Welt­bild »dif­fu­ser«, er habe sich selbst als »rechts oder rechts­kon­ser­va­tiv« ein­schätzt. Zugleich habe er die NS-Bezü­ge in der Grup­pe erkannt und nicht geleug­net. Bei Phil­ipp W. sieht das Gericht eine »natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Hal­tung«, die er auch noch in der Haft zum Aus­druck gebracht habe. Für Jus­tin S. habe der Senat vor 2015 kei­ne poli­ti­schen Inter­es­sen fest­stel­len kön­nen. Er habe sich dann aber radi­ka­li­siert, was sich etwa in einem von ihm ent­wor­fe­nen Grup­pen-Logo in Haken­kreuz­form zei­ge. Zu Gute hält ihm das Gericht, dass er sich in sei­ner Ein­las­sung sich von der Ideo­lo­gie distan­ziert habe. Eine rechts­extre­me Ein­stel­lung sieht das Gericht bei Mike S. und Rico K., wäh­rend sich Maria K. und Sebas­ti­an W. eher zurück­ge­hal­ten hät­ten. Die Grup­pe sei dem­nach »nicht homo­gen« gewe­sen, die asyl- und flücht­lings­feind­li­che Hal­tung sei jedoch »das ver­bin­den­de Moment« gewesen.
Der Vor­sit­zen­de Fre­se­mann the­ma­ti­siert auch das Plä­doy­er des Ver­tei­di­gers Kohl­mann, der dar­in »zumin­dest mit­tel­bar« die Recht­spre­chung von Freiss­lers Volks­ge­richts­hof gerecht­fer­tigt habe. Der Senat sieht im Plä­doy­er des Anwalts eine poli­ti­sche Rede, die nichts mit der Ver­tei­di­gung sei­nes Man­dan­ten zu tun hät­te. Das sei eine Pflicht­ver­let­zung. Aber dar­über habe nicht das Gericht, son­dern die Anwalts­kam­mer zu entscheiden.
Anschlie­ßend wid­met Fre­se­mann den Ein­zel­ta­ten und beginnt mit dem Anschlag auf den PKW des Lin­ken-Stadt­rats Micha­el Rich­ter. Timo S. sei hier­für der »Initia­tor« gewe­sen und habe nach Auf­fas­sung des Gerichts den Cobra-12-Spreng­kör­per bereit­ge­stellt. Patrick F. habe den Tat­plan nach dem ers­ten abge­bro­che­nen Anlauf »ver­fei­nert«. Bei­de sei­en dem­nach als Rädels­füh­rer auf­ge­tre­ten. Von den Ange­klag­ten sei außer­dem Maria K. als Hel­fe­rin betei­ligt gewe­sen, sie habe durch ihre Betei­li­gung das Sicher­heits­ge­fühl erhöht.
Zum Anschlag Bahn­hof­stra­ße führt der Senats­vor­sit­zen­de aus, dass Patrick F. hier einen C‑12-Spreng­kör­per in ein ange­kipp­tes Fens­ter einer Flücht­lings­un­ter­kunft gesteckt habe. Dass meh­re­re Per­so­nen betei­ligt gewe­sen waren, sei nicht nach­zu­wei­sen gewe­sen. Ziel der Atta­cke sei es gewe­sen, die Bewoh­ner aus Frei­tal zu ver­trei­ben. Das ent­sprä­che der Ziel- und Zweck­set­zung der Ver­ei­ni­gung, wes­we­gen die Tat auch der Ver­ei­ni­gung als gan­zes zuzu­rech­nen sei. Dafür spricht auch die iden­ti­sche Vor­ge­hens­wei­se, die Aus­wer­tung der Tat im Grup­pen­chat und die »Vor­tat«, bei der Patrick F. zusam­men mit Timo S. eine Kugel­bom­be vor dem Objekt zün­de­ten. Das »schlüs­si­ge Geständ­nis« von Patrick F. habe Zwei­fel aus­ge­räumt und wer­de daher straf­mil­dernd berück­sich­tigt. Straf­schär­fend wir­ke die nächt­li­che Bege­hungs­wei­se: »Die Taten waren fei­ge«, ergänzt der Richter.
Der kurz dar­auf erfolg­te Anschlag auf das Lin­ken-Par­tei­bü­ro sei Patrick F., Phil­ipp W. und Timo S. zuzu­re­chen. Patrick F. habe einen Cobra-6-Spreng­kör­per ver­än­dert und vor­be­rei­tet und anschlie­ßend das Flucht­au­to gefah­ren. Timo S. sei zwar wegen einer anste­hen­den Früh­schicht auf Arbeit nicht in die akti­ve Aus­füh­rung invol­viert gewe­sen, er habe aber an der Tat­pla­nung mit­ge­wirkt und dar­auf gedrängt, dass die Tat durch­ge­führt wer­de. Außer­dem habe sich Mike S. der Bei­hil­fe schul­dig gemacht, weil er sich in der Nähe des Tat­orts auf­ge­hal­ten und so die Aus­füh­ren­den in ihrem Han­deln bestärkt habe.
Hin­sicht­lich des Angriffs auf die Over­beck­stra­ße erläu­tert Fre­se­mann, dass dem »kon­kre­te poli­ti­sche Vor­gän­ge in Dres­den« vor­aus­ge­gan­gen sei­en. Er ver­weist auf die geplan­te Sam­mel­un­ter­kunft in Dres­den-Übi­gau, der »zahl­rei­che Anwoh­ner« ableh­nend gegen­über stan­den. Das von ihnen ein­ge­rich­te­te Pro­test­camp zur Blo­cka­de der Turn­hal­le sei regel­mä­ßig von Mit­glie­dern der Frei­en Kame­rad­schaft Dres­den (FKD) und der Grup­pe Frei­tal fre­quen­tiert wor­den. Man habe »Zweck und Ziel des Camps« geteilt, außer­dem habe man sich als »Schutz vor ›Zecken‹« gese­hen. In die­sem Zuge wird das Haus in der Over­beck­stra­ße zum Ziel. Patrick F. etwa sei bereits am 4. Okto­ber 2015 dabei­ge­we­sen, als eine Grup­pe vor dem Haus Stel­lung bezog und der Brief­kas­ten abge­tre­ten wurde.
Zur Tat selbst führt Fre­se­mann aus, dass »deut­lich erkenn­bar gewe­sen sei, dass im Haus Per­so­nen anwe­send waren. »Sämt­li­che Ange­klag­ten« hät­ten schwer­wie­gen­de Ver­let­zun­gen der Bewoh­ner bil­li­gend in Kauf genom­men. Eine ver­such­ter Tötungs­de­likt lie­ge aber nicht vor, so Fre­se­mann. Vor­satz set­ze vor­aus, dass ein Täter die Gefahr erken­ne, ernst neh­me und bil­li­ge. Im kon­kre­ten Fall kön­ne man »ein Erken­nen« beja­hen, aller­dings feh­le es an »einem Bil­li­gen«. Das habe das Gericht nicht fest­stel­len kön­nen und im Zwei­fel für die Ange­klag­ten ent­schie­den. Gegen den Vor­satz spre­che auch der Tat­plan, der auf »Unbe­wohn­bar­keit« gezielt habe und mit dem ers­ten Angriff von vor­ne eine »Ablen­kung und Warn­funk­ti­on« beinhal­tet habe.
Täter­schaft­li­ches Han­deln erken­ne das Gericht jedoch bei allen Ange­klag­ten, nicht nur bei denen die direkt an der Tat­aus­füh­rung betei­ligt waren. Sebas­ti­an W. habe sei­ne Betei­li­gung nur wegen eines »Schul­termins der Freun­din« am nächs­ten Mor­gen unter­las­sen, er habe aber zuvor bereits Mike S. und die But­ter­säu­re­fla­schen zum Tat­ort gebracht und sei auch noch bei der Tat­pla­nung zuge­gen gewe­sen. Phil­ipp W. habe koor­di­nie­rend via Chat­nach­rich­ten in die Tat­pla­nung ein­ge­grif­fen und Pyro­tech­nik zur Ver­fü­gung gestellt. Maria K. sei bis zuletzt bei den Abspra­chen zuge­gen gewe­sen, »för­dernd« auf­ge­tre­ten und einen Base­ball­schlä­ger zur Ver­fü­gung gestellt.
Zum Anschlag Wils­druf­fer Stra­ße führt Fre­se­mann unter ande­rem aus, dass die Pla­nung bereits in der Woche vor dem Tat­tag im Chat ange­kün­digt wor­den sei. Bei der Tat­pla­nung an der Aral-Tank­stel­le sei­en kei­ne Beden­ken geäu­ßert wor­den. Timo S. habe genau­so mit­ma­chen wol­len, jedoch sei zu dem Zeit­punkt bereits klar gewe­sen, dass das Ope­ra­ti­ve Abwehr­zen­trum gegen ihn ermitt­le. Des­we­gen sei er bei der Tat­aus­füh­rung nicht dabei gewe­sen. Den­noch sei er nach Auf­fas­sung des Gerichts ein Mit­tä­ter, da er sich sowohl an der Beschaf­fung der Spreng­mit­tel, als auch beim Aus­kund­schaf­ten der Woh­nung betei­lig­te. Timo S. habe dann mit Rico K. und eben­so wie Maria K. den Anschlag von ihrem jewei­li­gen Stand­punkt aus verfolgt.
Die Tat sei vor dem Hin­ter­grund ihrer ras­sis­ti­schen, asyl- und flücht­lings­feind­li­chen Hal­tung erfolgt. Die Split­ter­wir­kung sei bekannt gewe­sen, der Tod der Asyl­be­wer­ber sei bil­li­gend in Kauf genom­men wur­den. Ledig­lich die Bau­art der Fens­ter, die den Ange­klag­ten aber nicht bekannt gewe­sen sei, habe die Split­ter­wir­kung gemin­dert. Timo S., Jus­tin S., Phil­ipp W., Rico K., Sebas­ti­an W. und Patrick F. sei­en für ver­such­ten Mord in vier Fäl­len zu ver­ur­tei­len. Mike S. und Maria K. belangt das Gericht wegen Bei­hil­fe. Mike S. habe Tat­ziel und Tat­zeit gekannt, er sei bei der Beschaf­fungs­fahrt betei­ligt gewe­sen und wuß­te vom Ein­satz von Cobra-12-Spreng­kör­per. Dass Maria K. nur zufäl­lig in der Nähe des Tat­orts, glaubt das Gericht nicht. Sie sei außer­dem auch in die Tat­pla­nung invol­viert gewesen.
Der Tötungs­vor­satz benö­ti­ge ein Wis­sens- und ein Wol­lens­ele­ment. Die Lebens­ge­fähr­lich­keit der Cobra-12-Spreng­kör­per sei durch die vor­he­ri­gen Taten und die Spreng­ver­su­che bekannt gewe­sen. »Nicht ohne Grund« sei­en die Zünd­schnü­re ver­län­gert wor­den. Hin­zu­kä­me, dass durch das Aus­kund­schaf­ten die gerin­ge Grö­ße der Räum­lich­kei­ten klar gewe­sen sei. »Sicher­lich«, so Fresemann,seien »nicht alle Split­ter töd­lich« gewe­sen, »aber sicher auch mehr als nur einer«. Des­we­gen gehe das Gericht von einer »beson­ders gefähr­li­chen Hand­lung« aus, bei der das Wol­lens­ele­ment hin­sicht­lich des Vor­sat­zes weni­ger gering wird.
Die Ange­klag­ten haben die Kon­se­quen­zen ihrer Tat aus der Hand gege­ben und nur die stärks­ten ihrer Spreng­mit­tel ein­ge­setzt. »Der Ver­gleich mit han­dels­üb­li­chen Böl­lern geht fehl«, betont Fre­se­mann. Wenn man einen Ver­gleich zie­hen will, dann mit »klei­nen Hand­gra­na­ten«, die etwa Spreng­sät­ze von 30 bis 100g TNT ent­hal­ten. Die Spreng­wir­kung der Cobra-12 ent­sprä­che etwa 30g TNT: »Damit wer­den Bank­au­to­ma­ten gesprengt.«
Abschlie­ßend begrün­det Fre­se­mann, war­um eine Ver­ur­tei­lung nach §129a gebo­ten sei. Die Vor­aus­set­zun­gen lägen vor: man habe sich von all­ge­mei­nen Pro­tes­ten und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen abge­grenzt, man habe gemein­sam geplant und Anschlags­zie­le dis­ku­tiert, die Tat­mit­tel sei­en »abge­si­chert« orga­ni­siert wor­den, man habe Kon­tak­te zu ande­ren Grup­pen – ins­be­son­de­re der FKD – unter­hal­ten, wei­ter­hin sei eine Rol­len­ver­tei­lung in der Grup­pe zu erken­nen. Das sei der Orga­ni­sa­ti­ons­grad einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung, unter die­sen recht­li­chen Begriff habe der Senat zu sub­su­mie­ren, nicht unter »Al-Nus­ra, Al-Qai­da oder RAF«.
Der Rich­ter betont als wei­te­re Merk­ma­le, den »erheb­li­chen zeit­li­chen Auf­wand«, der inves­tiert wor­den sei, außer­dem die »Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit«. Es habe sich ein Grup­pen­wil­le gezeigt, des­sen Zweck­set­zung letzt­lich »rechts­ra­di­kal« gewe­sen sei. Die Ange­klag­ten sei­en »in hoher Fre­quenz über meh­re­re Mona­te hin­weg« gegen Flücht­lin­ge und deren Unter­stüt­zer tätig gewor­den. Das als »Spon­tan­ta­ten« zu bezeich­nen sei »nicht rich­tig.« Dabei sei­en bei­de §129a-Absät­ze erfüllt: Die Ange­klag­ten hät­ten »eine Gewalt­spi­ra­le« in Gang gesetzt, die letzt­lich auf »Mord und Tot­schlag« gerich­tet gewe­sen sei. Dabei sei­en die Ange­klag­ten fes­ten Hand­lungs­mus­tern gefolgt, die Taten sei­en kein Ein­zel­fall oder Exzess, son­dern Fol­ge einer Ent­wick­lung. Dar­über­hin­aus sei­en die Taten auch geeig­net gewe­sen, einen bestimm­ten Teil der Bevöl­ke­rung auf erheb­li­che Wei­se ein­zu­schüch­tern: »Das ist hier der Fall.« Außer­dem soll­te mit den Taten der Staat »erheb­lich geschä­digt« werden.
Bei der Straf­zu­mes­sung habe das Gericht ver­schie­de­ne Aspek­te berück­sich­tigt. Mil­dernd die Tat­sa­che, dass kei­ne schwer­wie­gen­den Ver­let­zun­gen ver­ur­sacht wur­den, dass die Ver­ei­ni­gung nur für eine kur­ze Zeit bestand und die U‑Haft unter ver­schärf­ten Bedin­gun­gen ver­lief. Straf­ver­schär­fend sehe das Gericht die »hohe Gefähr­lich­keit der Ver­ei­ni­gung«, das bei den Taten »domi­nie­ren­de Motiv« des Fremdenhasses.
Für Timo S. habe es die Auf­klä­rungs­hil­fe ver­neint, des­sen Schwei­gen in der Haupt­ver­hand­lung dür­fe nicht nega­tiv aus­ge­legt wer­den, es sei aber den­noch ein Gegen­satz zur Auf­klä­rungs­hil­fe. Außer­dem habe Timo S. sei­ne eige­ne Betei­li­gung her­un­ter­ge­spielt und aus der U‑Haft her­aus ver­sucht ande­re Betei­lig­te zu beein­flus­sen. Im Gegen­satz dazu habe der Senat für Rico K. eine Auf­klä­rungs­hil­fe bejaht, er habe mit sei­nen Anga­ben Ermitt­lun­gen gegen das FKD-Mit­glied Flo­ri­an N. mög­lich gemacht, sei­ne Anga­ben zu René H. sei­en jedoch ver­spä­tet gewe­sen. Patrick F.s Geständ­nis sei eben­falls straf­mil­dernd berück­sich­tigt wor­den, andern­falls wäre die Stra­fe höher aus­ge­fal­len. Das gilt auch für Jus­tin S., der sich »als ers­ter posi­tio­niert« habe und sich vor­be­halt­los gestän­dig gezeigt habe. Dar­über­hin­aus habe sich Jus­tin S. reu­ig gezeigt, sich bei den Geschä­dig­ten ent­schul­digt und sich von der Ideo­lo­gie der Grup­pie­rung distan­ziert. Das sei auch ange­sichts gegen ihn gerich­te­ter Dro­hun­gen »bemer­kens­wert.«
Zum Abschluss des heu­ti­gen Tages bleibt dem Gericht noch die Rechts­mit­tel­be­leh­rung. Gegen das Urteil ist eine Revi­si­on mög­lich. Dann schließt Fre­se­mann und wünscht allen Anwe­sen­den »einen schö­nen Abend.«

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