Die europäische Migrationspolitik. Zu viel vom immer Gleichen

Titelbild von transform! Europäische Zeitschrift für kritisches Denken und politischen Dialog 10/2012
Titel­bild von trans­form! Euro­päi­sche Zeit­schrift für kri­ti­sches Den­ken und poli­ti­schen Dia­log 10/2012

Wird in einem euro­päi­schen Kon­text über Migra­ti­on gespro­chen, dau­ert es meist nicht lan­ge bis der Name FRONTEX fällt. Migra­ti­on steht meist zusam­men mit «ille­gal», und «ille­ga­le Migra­ti­on», der Begriff lässt kei­nen Zwei­fel, muss bekämpft wer­den. Das ist der Punkt, an dem FRONTEX, die Grenz­schutz­agen­tur der EU, ins Spiel kommt. Dies ist para­dig­ma­tisch für die restrik­ti­ve Hal­tung der euro­päi­schen Poli­tik, wenn es um Ein­wan­de­rung geht.

Dabei kann sich die Migra­ti­ons- und Asyl­po­li­tik der EU, zumin­dest auf den ers­ten Blick, sehen las­sen. So ver­fügt die EU über eine gan­ze Rei­he von För­der­töp­fen in dem Bereich, wie den Flücht­lings­fonds, den Inte­gra­ti­ons­fonds und nicht zuletzt das För­der­pro­gramm Soli­da­ri­tät und Steue­rung der Migra­ti­ons­strö­me (SOLID).[acp footnote]Die Web­sei­ten der Kom­mis­si­on, unter http://​ec​.euro​pa​.eu/​h​o​m​e​-​a​f​f​a​i​r​s​/​f​u​n​d​i​n​g​/​i​n​t​r​o​/​f​u​n​d​i​n​g​_​i​n​t​r​o​_​e​n​.​htm, in Eng­lisch, geben einen Über­blick über die Fonds.[/acp] Aller­dings wer­den die Gel­der aus die­sen sehr viel­fäl­tig ver­wen­det, so dass prak­tisch auch Sta­chel­draht für Grenz­an­la­gen damit finan­ziert wer­den kann. Dane­ben gibt es zum Bei­spiel mit der Blue Card[acp footnote]Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedin­gun­gen für die Ein­rei­se und den Auf­ent­halt von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen zur Aus­übung einer hoch­qua­li­fi­zier­ten Beschäftigung.[/acp] eine euro­päi­sche Rege­lung, mit der Arbeits­kräf­te aus Län­dern außer­halb der EU ange­stellt wer­den kön­nen, wei­te­re Geset­ze zur lega­len Ein­wan­de­rung sind in Pla­nung oder befin­den sich im legis­la­ti­ven Ver­fah­ren, irgend­wo zwi­schen Par­la­ment und Rat in ers­ter oder in zwei­ter Lesung. Glei­ches gilt für den Bereich der Asyl­po­li­tik. Zwi­schen 2002 und 2005 sind euro­päi­sche Min­dest­re­ge­lun­gen für die ein­zel­nen Asyl­sys­te­me geschaf­fen wor­den, zudem bestehen Ansät­ze, wie die Not­fall-Richt­li­nie für tem­po­rä­ren Schutz[acp footnote]Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min­dest­nor­men für die Gewäh­rung vor­über­ge­hen­den Schut­zes im Fal­le eines Mas­sen­zu­stroms von Ver­trie­be­nen und Maß­nah­men zur För­de­rung einer aus­ge­wo­ge­nen Ver­tei­lung der Belas­tun­gen, die mit der Auf­nah­me die­ser Per­so­nen und den Fol­gen die­ser Auf­nah­me ver­bun­den sind, auf die Mitgliedsstaaten.[/acp], mit der man asyl­po­li­tisch auf den Krieg im Koso­vo 1999 reagier­te oder ein Neu­an­sied­lungs­pro­jekt, mit dem Men­schen, die abseh­bar dau­er­haft nicht mehr in ihre Hei­mat zurück­keh­ren kön­nen, in der EU end­gül­tig woh­nen blei­ben können.

Dage­gen kann man kri­tisch ein­wen­den, dass von einer gemein­sa­men Migra­ti­ons­po­li­tik kei­ne Rede sein kön­ne, geschwei­ge denn von einer euro­päi­schen Asyl­po­li­tik. Zwar exis­tie­ren ein­zel­ne Instru­men­te, sie sind aber in ihrer Reich­wei­te zu ein­ge­schränkt, schlie­ßen sich gegen­sei­tig aus, ver­pflich­ten die Mit­glieds­staa­ten zu nichts und bil­den so ledig­lich ein Stück­werk, das mal hier, mal da etwas regelt oder ver­sucht, Abhil­fe zu schaf­fen. Den Namen einer gemein­sa­men euro­päi­schen Poli­tik oder eines euro­päi­schen Sys­tems, wird man dann argu­men­tie­ren, hat die­ser Fli­cken­tep­pich in kei­nem Fall ver­dient. Eini­ge Bei­spie­le: die Blue Card gilt nur für «Hoch­qua­li­fi­zier­te» und aus­drück­lich nicht für Men­schen, die Asyl in EU-Euro­pa bean­tragt haben oder schon genie­ßen. Die genann­te Richt­li­nie für tem­po­rä­ren Schutz hat es bis­her noch zu kei­ner ein­zi­gen Anwen­dung geschafft, wohl auch weil der zustän­di­ge Minis­ter­rat einen Beschluss fas­sen muss, dass ein «mas­sen­haf­ter Zustrom» vor­liegt. Erst dann kön­nen die Flücht­lin­ge auf ver­schie­de­ne Staa­ten ver­teilt wer­den. Die Mini­mal­be­din­gun­gen für Asyl­sys­te­me in Euro­pa, auf­ge­teilt auf drei Richtlinien[acp footnote]Die Richt­li­ni­en sind: Richt­li­nie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min­dest­nor­men für die Aner­ken­nung und den Sta­tus von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen oder Staa­ten­lo­sen als Flücht­lin­ge oder als Per­so­nen, die ander­wei­tig inter­na­tio­na­len Schutz benö­ti­gen, und über den Inhalt des zu gewäh­ren­den Schut­zes; Richt­li­nie 2003/9/EG des Rates vom 27. Janu­ar 2003 zur Fest­le­gung von Min­dest­nor­men für die Auf­nah­me von Asyl­be­wer­bern in den Mit­glieds­staa­ten; Richt­li­nie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem­ber 2005 über Min­dest­nor­men für Ver­fah­ren in den Mit­glieds­staa­ten zur Zuer­ken­nung und Aberken­nung der Flüchtlingseigenschaft.[/acp], wer­den der­zeit über­ar­bei­tet. Der offi­zi­el­le Grund in allen drei Fäl­len: Die Richt­li­ni­en ent­hal­ten vie­le For­mu­lie­run­gen, die schlech­ter­dings zu vage und zu zwei­deu­tig sind, daher den Mit­glieds­staa­ten zu viel Spiel­raum bei der Umset­zung las­sen. Anders aus­ge­drückt: Die Mit­glieds­staa­ten wer­den letzt­lich genau nicht auf einen bestimm­ten Min­dest­stan­dard festgelegt.

Die­se unkla­re Situa­ti­on resul­tiert aus dem restrik­ti­ven Para­dig­ma, dem die euro­päi­sche Grenz‑, Asyl- und Migra­ti­ons­po­li­tik folgt. Die «Abwehr» von Migra­ti­on ist in allen bestim­men­den Fak­to­ren der Ein­wan­de­rungs­po­li­tik prä­sent. In den ver­trag­li­chen Grund­la­gen ist sie ver­an­kert, und zieht sich wie ein roter Faden durch die inhalt­li­chen Grund­li­ni­en euro­päi­scher Migrationspolitik.

Grenz­kon­trol­len, Asyl, Ein­wan­de­rung – der Lis­sa­bon-Ver­trag

Ein Blick in die Ver­trä­ge, in das Pri­mär­recht der EU, zeigt die Zustän­dig­keit der EU in bestimm­ten Fra­gen, zeigt aber auch die Gren­zen auf. Im Ver­trag über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV)[acp footnote]Amtsblatt der Euro­päi­schen Uni­on C 115 vom 9.5.2008, S. 47 ff.[/acp], wie der frü­he­re EG-Ver­trag heißt, seit­dem der Lis­sa­bon-Ver­trag in Kraft getre­ten ist, sind die Poli­tik­be­rei­che fest­ge­legt, in denen die EU Kom­pe­ten­zen besitzt, wie weit die­se rei­chen und nach wel­chem Ver­fah­ren Geset­ze beschlos­sen wer­den kön­nen. Maß­geb­lich sind hier die Arti­kel 77 bis 80 des AEUV. Die­se betref­fen die Berei­che Grenz­kon­trol­len (Art. 77), Asyl (Art. 78), Ein­wan­de­rung (Art. 79) und ver­pflich­ten die EU zu Soli­da­ri­tät und gerech­ter Auf­tei­lung der Ver­ant­wort­lich­keit in die­sem Bereich (Art. 80). Die restrik­ti­ve Hal­tung der EU gegen­über Ein­wan­de­rung wird schon an die­sen Arti­keln deut­lich – Migra­ti­on und Asyl sind zual­ler­erst Fra­gen des Grenz­re­gimes, so die Botschaft.

Arti­kel 77 ver­pflich­tet die EU auf das Ziel eines gemein­sa­men Manage­ments der Außen­gren­zen und die Abschaf­fung der Grenz­kon­trol­len inner­halb der EU. Die­ser Arti­kel bil­det einer­seits die Rechts­grund­la­ge für die Abschaf­fung der Grenz­kon­trol­len in 22 der 27 Mit­glieds­staa­ten, den soge­nann­ten Schen­gen acquis, ande­rer­seits für die Grenz­schutz­agen­tur FRONTEX, eines der Sym­bo­le der «Fes­tung Euro­pa» schlecht­hin. Zählt man die aktu­el­le Reform des FRON­TEX-Man­dats mit, ist offen­sicht­lich, dass so gut wie alle Anfor­de­run­gen die­ses Arti­kels umge­setzt oder auf dem Weg sind.

Anders sieht die Lage bei Arti­kel 78 aus. Danach muss die EU ein gemein­sa­mes Asyl­sys­tem ent­wi­ckeln, das einen ein­heit­li­chen, euro­pa­weit gül­ti­gen Asyl­sta­tus ent­hält. Das «euro­päi­sche Asyl­sys­tem», das bis­her auf Grund­la­ge die­ses Arti­kels geschaf­fen wur­de, besteht aus den drei Richt­li­ni­en für Min­dest­nor­men im Umgang mit Asyl­be­wer­bern, der umstrit­te­nen Dublin-Regelung[acp footnote]Verordnung (EG) Nr. 3432003 des Rates vom 18. Febru­ar 2003 zur Fest­le­gung der Kri­te­ri­en und Ver­fah­ren zur Bestim­mung des Mit­glied­staats, der für die Prü­fung eines von einem Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen in einem Mit­glied­staat gestell­ten Asyl­an­trags zustän­dig ist.[/acp], die fest­legt, wel­cher Staat für die Bear­bei­tung eines Asyl­an­trags zustän­dig ist, und der Richt­li­nie für tem­po­rä­ren Schutz. Die Bilanz im Ver­gleich zu Arti­kel 77 ist damit ziem­lich schwach: drei unzu­rei­chen­de Geset­ze, deren Über­ar­bei­tung sich wegen Schwie­rig­kei­ten hin­zieht, dazu die bei den süd­li­chen Mit­glieds­län­dern ver­hass­te und bei den Regie­run­gen in Deutsch­land und ande­ren nörd­li­chen Län­dern hoch gelob­te Dub­lin-Ver­ord­nung sowie eine Not­fall-Rege­lung, die kei­ne kon­kre­ten Kri­te­ri­en für ihre Anwen­dung ent­hält, sind das Resul­tat euro­päi­scher Asyl­kom­pe­tenz. Bis zu einem ein­heit­li­chen euro­päi­schen Asyl­sta­tus ist der Weg noch sehr weit.

Nur eine Klau­sel des Arti­kels 78 ist im Rah­men der euro­päi­schen Poli­tik von eini­ger Rele­vanz. Zur bes­se­ren «Steue­rung des Zustroms von Per­so­nen, die Asyl … bean­tra­gen», ist nach Absatz 2g die Koope­ra­ti­on mit Nicht-EU-Län­dern mög­lich. Damit soll ver­hin­dert wer­den, dass Men­schen, die auf der Flucht sind, bis nach Euro­pa gelan­gen, um Asyl zu bean­tra­gen. Statt­des­sen sol­len die Men­schen schon ein­mal vor­sor­tiert wer­den und ihre Anträ­ge gleich vor Ort stel­len. So kön­nen auch Grenz­an­la­gen sowie Aus­bil­dung und Aus­rüs­tung von Grenz­be­am­ten in Dritt­staa­ten finan­ziert wer­den, was in der Regel über För­der­töp­fe wie den Flücht­lings­fonds oder SOLID geschieht.

Alle wei­te­ren Kom­pe­ten­zen der EU in der Migra­ti­ons­po­li­tik erge­ben sich aus Arti­kel 79. Das Ziel euro­päi­scher Ein­wan­de­rungs­po­li­tik ist dem­nach die «wirk­sa­me Steue­rung der Migra­ti­ons­strö­me» «in allen Pha­sen», sowie die «ver­stärk­te Bekämp­fung von ille­ga­ler Ein­wan­de­rung und Men­schen­han­del». Wei­ter steht dort, dass die EU zustän­dig ist für Ein­rei­se­be­din­gun­gen, die Rech­te von Men­schen, die sich recht­mä­ßig in der EU auf­hal­ten, «ille­ga­le Ein­wan­de­rung … ein­schließ­lich Abschie­bung» sowie die Bekämp­fung von Men­schen­han­del. Für die Ein­wan­de­rungs­po­li­tik ent­schei­dend ist hier jedoch, was die EU nicht darf: Nach Absatz 5 bleibt jedem Mit­glied­staat die Ent­schei­dung vor­be­hal­ten, wie vie­le Men­schen von außer­halb der EU dort die Erlaub­nis zu arbei­ten erhal­ten. Die euro­päi­schen Län­der behal­ten daher in jedem Fall das letz­te Wort, wenn es um den Zugang zum Arbeits­markt geht. Es ist folg­lich kei­ne euro­päi­sche Rege­lung mög­lich, die ver­pflich­tend den Weg auf den Arbeits­markt eines Mit­glied­staa­tes ebnet. Alle euro­päi­schen Geset­ze sind an die­ser Stel­le dar­auf beschränkt, den Mit­glieds­staa­ten einen recht­li­chen Rah­men bereit zu stel­len – ob die Staa­ten die­sen dann nut­zen oder nicht, steht ihnen frei.

Migra­ti­on als Bedrohung

Wie ein roter Faden zieht sich die Vor­stel­lung durch die Doku­men­te der EU, dass Migra­ti­on, all­ge­mein und grund­sätz­lich, ein Risi­ko, eine Gefahr für unse­re Gesell­schaft, für die öffent­li­che Ord­nung oder Gesund­heit dar­stellt. Ent­spre­chend domi­niert ein Sicherheitsdenken.

Daher ist das ers­te Ziel die soge­nann­te Abwehr von Migra­ti­on. Ein­wan­de­rung ist im Gro­ßen und Gan­zen uner­wünscht, das ist die Grund­hal­tung der euro­päi­schen Migra­ti­ons-Poli­tik. Aus huma­ni­tä­ren Grün­den muss eine Aus­nah­me für Flücht­lin­ge zuge­stan­den wer­den und aus öko­no­mi­schen Grün­den sind Aus­nah­men für bestimm­te Grup­pen von Arbeits­kräf­ten denk­bar. Auf­fäl­lig ist, dass so gut wie alle euro­päi­schen Instru­men­te, die die Auf­nah­me von Men­schen zum Ziel haben, kurz­fris­tig aus­ge­legt sind. Egal ob es sich um tem­po­rä­ren Schutz, Sai­son­ar­beit oder Blue Card han­delt, in allen die­sen Richt­li­ni­en ist ein Prin­zip der Art «so lan­ge wie nötig, so kurz wie mög­lich» ver­an­kert. Das geht soweit, dass Sai­son­ar­bei­ter mit mehr­jäh­ri­gen Erlaub­nis­sen aus­ge­stat­tet wer­den kön­nen oder im Fol­ge­jahr bevor­zugt behan­delt wer­den, wenn sie nur die EU pünkt­lich wie­der ver­las­sen. Auch hier ist die Nach­richt klar: Kom­men, unter Umstän­den – ja, blei­ben – nein.

Wirk­lich lang­fris­tig aus­ge­legt ist nur das noch geplan­te Instru­ment zur Neu­an­sied­lung. Es rich­tet sich an Flücht­lin­ge, bei denen abseh­bar ist, dass sie nie wie­der in ihr Land wer­den zurück­keh­ren kön­nen. Sie erhal­ten einen per­ma­nen­ten Auf­ent­halts­sta­tus und nor­ma­ler­wei­se die Aus­sicht auf die Staats­bür­ger­schaft ihrer neu­en Hei­mat. Es ist bezeich­nend, dass aus­ge­rech­net die­ses EU-Neu­an­sied­lungs­pro­gramm im Rat, also von den Ver­tre­tern der Mit­glieds­staa­ten, seit über einem Jahr blo­ckiert wird.

Aus dem Abwehr­ge­dan­ken einer­seits und den befris­te­ten Aus­nah­men ande­rer­seits ent­steht ein poli­ti­sches Span­nungs­feld. Dem Pro­blem, Migra­ti­on gleich­zei­tig bekämp­fen und beför­dern zu müs­sen, ver­sucht der EU-Gesetz­ge­ber zumeist so gerecht zu wer­den, dass er das Prin­zip «tei­le und herr­sche» anwen­det. Das Resul­tat ist ein eige­ner recht­li­cher Rah­men, eige­ne Regeln für jede ein­zel­ne Grup­pe von Ein­wan­de­rern. Die auf­fäl­ligs­te Unter­schei­dung ist die in Flücht­lin­ge und übri­ge Zuwan­de­rer. Die­se Unter­schei­dung wird nicht nur in Geset­zes­tex­ten säu­ber­lich durch­ge­hal­ten. In der EU ankom­men­de Flücht­lin­ge wer­den von FRONTEX auf genau die­se Unter­schei­dung hin unter­sucht. Nur wer vor geziel­ter staat­li­cher Ver­fol­gung in sei­ner Hei­mat flieht, ist ein legi­ti­mer Flücht­ling, wer «nur» öko­no­mi­scher Per­spek­tiv­lo­sig­keit und Armut zu ent­flie­hen ver­sucht, dem fehlt die­se Legitimität.

Wie schwer sich die­se Unter­schei­dung letzt­lich durch­hal­ten lässt, war seit Anfang 2011 im Mit­tel­meer zu sehen. Als wir im Mai 2011 die ita­lie­ni­sche Insel Lam­pe­du­sa besuch­ten, konn­ten wir die Lan­dung von 1700 Flücht­lin­gen ver­fol­gen. Die Mehr­zahl der Men­schen war aus Liby­en geflo­hen und stamm­te aus ver­schie­de­nen afri­ka­ni­schen und asia­ti­schen Län­dern. Sie hat­ten zuvor eini­ge Jah­re in Liby­en gelebt und gear­bei­tet und befan­den sich nun auf der Flucht vor einem Bür­ger­krieg, mit dem sie nichts zu tun hat­ten. Woh­nung und Anstel­lung hat­ten sie ver­lo­ren und kamen mit dem aller­nö­tigs­ten – man­che hat­ten einen klei­nen Ruck­sack bei sich, ande­re nicht. Waren die­se Men­schen nun legi­ti­me Asyl­su­chen­de, oder nicht? Schließ­lich waren so gut wie kei­ne liby­schen Staats­bür­ger dar­un­ter, vie­le könn­ten also beden­ken­los in ihre Hei­mat­län­der abge­scho­ben wer­den. Im Gegen­satz zu den Tune­si­ern, die gleich­zei­tig anka­men und gewis­ser­ma­ßen auch «nur» vor der wirt­schaft­li­chen Per­spek­tiv­lo­sig­keit in ihrer Hei­mat geflo­hen waren, hat­ten sie aber Glück und konn­ten vor­erst bleiben.

Es wer­den aber auch wei­te­re Unter­schei­dun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Grup­pen von Ein­wan­de­rern gemacht. Mit der Blue Card wer­den höher qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te mit einer Arbeits­er­laub­nis in der EU aus­ge­stat­tet. Bald wer­den eige­ne Rege­lun­gen für Sai­son­ar­bei­ter fol­gen und für Arbei­ter und Ange­stell­te, die inner­halb eines mul­ti­na­tio­na­len Kon­zerns von außer­halb in die EU ent­sandt wer­den. Alle drei Instru­men­te wer­den dann eige­ne Rege­lun­gen über die Dau­er der Erlaub­nis, Besuchs­rech­te, Fami­li­en­nach­zug etc. haben. Wäh­rend also euro­pa­weit har­mo­ni­siert wird, wer­den die Ein­wan­de­rer in klei­ne Grup­pen auf­ge­teilt und mit unter­schied­li­chen Rech­ten ausgestattet.

Alle die­se Rege­lun­gen haben gemein­sam, dass sie sich gegen­sei­tig aus­schlie­ßen. Wer etwa einen Asyl­an­trag gestellt oder bewil­ligt bekom­men hat, kann sich nicht auf die Blue Card bewer­ben. Wer aus einem Dritt­staat stammt und Ehe­part­ner eines EU-Bür­gers ist, ist eben­falls aus­ge­schlos­sen, obwohl mit der Ehe­part­ner­schaft eine Arbeits­er­laub­nis nicht garan­tiert ist.

Zir­ku­lä­re Migration

Was nun die Mög­lich­keit angeht, in die EU zu kom­men um hier zu arbei­ten, setzt die EU auf das nicht gera­de neue Kon­zept der zir­ku­lä­ren Migra­ti­on. Zwar sol­len Men­schen, wenn sie die pas­sen­den Bedin­gun­gen erfül­len, her­kom­men dür­fen und arbei­ten, sie sol­len aber nach ein paar Jah­ren wie­der gehen. Sowohl die Blue Card als auch die geplan­ten Richt­li­ni­en für Sai­son­ar­bei­ter und fir­men­in­tern Ent­sand­te beken­nen sich aus­drück­lich dazu und sehen Zeit­span­nen zwi­schen drei und fünf Jah­ren vor.

Die EU ver­folgt die­se Poli­tik, obwohl das Kon­zept der zir­ku­lä­ren Migra­ti­on geschei­tert ist. Dies legen Erfah­run­gen in vie­len euro­päi­schen Län­dern, dar­un­ter auch Deutsch­land, nahe. Der Grund ist rela­tiv ein­fach: Vie­le Men­schen keh­ren eben nicht zurück. Die­ses Pro­blem ist wohl­ge­merkt auch der EU-Kom­mis­si­on bekannt. Daher sol­len in Zukunft Sai­son­ar­bei­ter aus Dritt­staa­ten mit einer Erlaub­nis auch für die nächs­ten bei­den Jah­re ani­miert wer­den, pünkt­lich die EU wie­der zu ver­las­sen. Ansons­ten wer­den sie damit rech­nen müs­sen, spä­ter nicht wie­der zuge­las­sen zu wer­den oder kein Visum mehr zu bekom­men. Die zir­ku­lä­re Migra­ti­on ist auch des­halb als Kon­zept ver­fehlt, weil die Annah­me, die zuge­wan­der­ten Men­schen blie­ben nur für kur­ze Zeit, in der Regel als Ent­schul­di­gung gedient hat, um kei­nen Auf­wand für die Inte­gra­ti­on von Ein­wan­de­rern betrei­ben zu müs­sen. Wer ohne­hin nur eine begrenz­te Zeit bleibt, braucht schließ­lich auch kei­ne ver­stärk­ten Anstren­gun­gen, damit er in sei­nem neu­en Land hei­misch wird.

Es ist ein gra­vie­ren­der Feh­ler, die euro­päi­schen Instru­men­te der lega­len Migra­ti­on an die­sem Ide­al aus­zu­rich­ten. Wie bereits in der Ver­gan­gen­heit, wird dies als Vor­wand für feh­len­de Inte­gra­ti­ons­be­mü­hun­gen die­nen und die recht­li­che Gleich­stel­lung der Ein­wan­de­rer mit den EU-Bür­gern behin­dern. Ein wei­te­rer Punkt: Besteht eine Pflicht zur Aus­rei­se, wird das auch kon­trol­liert wer­den müs­sen. Die Kos­ten sol­cher Kon­trol­len sind hoch – und nicht nur in finan­zi­el­ler Hin­sicht. Bereits jetzt schlägt der Betrieb der ein­zel­nen Daten­ban­ken wie SIS, VIS und EURODAC, mit deren Hil­fe die Visa­ver­ga­be, ille­ga­le Grenz­über­trit­te und Asyl­an­trä­ge euro­pa­weit über­wacht wer­den, mit vie­len Mil­lio­nen Euro jähr­lich zu Buche, hin­zu kommt die lang­wie­ri­ge Ent­wick­lung des Schen­gen-Infor­ma­ti­ons­sys­tems der zwei­ten Gene­ra­ti­on (SIS II), die seit Jah­ren immer teu­rer wird. Für sol­che Kon­trol­len wer­den auch Poli­zis­ten und Grenz­be­am­te not­wen­dig sein. Ent­we­der müs­sen dem­entspre­chend die Aus­ga­ben für die Sicher­heits­or­ga­ne stei­gen, oder die Beam­ten wer­den an ande­ren Stel­len feh­len. Die Kos­ten betref­fen letzt­lich aber auch unse­re Frei­heit. Sind SIS II und ähn­li­che Sys­te­me erst ein­mal im Ein­satz, kann damit auch mühe­los das Ein- und Aus­rei­se­ver­hal­ten der EU-Bür­ger über­wacht wer­den. Wer die­se Furcht für über­zo­gen hält, sei dar­an erin­nert, dass noch vor eini­gen Jah­ren nie­mand in Euro­pa auf die Idee kam, die Daten aller Pas­sa­gie­re aller Flü­ge in der EU zu sam­meln und aus­zu­wer­ten. Ein ent­spre­chen­der Vor­schlag wur­de im Euro­pa­par­la­ment dis­ku­tiert. Das nur als Hin­weis, dass Daten­samm­lun­gen, die heu­te noch als zu auf­wän­dig oder nicht sinn­voll erschei­nen, in eini­gen Jah­ren schon Rea­li­tät sein können.

Alter­na­ti­ve Perspektiven

Migra­ti­on als Bedro­hung, recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rung von Zuwan­de­rern, zir­ku­lä­re Migra­ti­on – hier muss eine Lin­ke, die die Men­schen­rech­te ver­tei­digt und gegen Frem­den­hass, Islam­feind­lich­keit und Ras­sis­mus kämpft, als ers­tes anset­zen. Es kann nicht oft genug wie­der­holt wer­den: Migra­ti­on stellt für unse­re Gesell­schaft kei­ne Bedro­hung, son­dern eine Berei­che­rung dar. Ein Asyl­recht, das nur staat­lich orga­ni­sier­te Ver­fol­gung und Krieg als Grund aner­kennt, igno­riert die häu­figs­ten Flucht­grün­de. Es ist von äußers­ter Bedeu­tung, gegen jede recht­li­che Dis­kri­mi­nie­rung von Ein­wan­de­rern vor­zu­ge­hen und der Metho­de, für jedes klei­ne Grüpp­chen einen eige­nen Rechts­rah­men zu schaf­fen, einen inklu­si­ven Ansatz ent­ge­gen zu halten.

Es ist eben nicht ersicht­lich, war­um Men­schen, die nach EU-Euro­pa kom­men, nicht die Kate­go­rie wech­seln kön­nen. War­um eigent­lich soll­ten wir Men­schen, die tem­po­rä­ren Schutz in Deutsch­land genie­ßen, recht­li­che Hür­den in den Weg legen, zum Bei­spiel als Hoch­qua­li­fi­zier­ter eine lang­fris­ti­ge Auf­ent­halts- und Arbeits­er­laub­nis zu erhal­ten, die in jedem Fall bes­ser wäre? Ein sol­cher Schritt wür­de schließ­lich nicht nur die finan­zi­el­le Situa­ti­on des Betrof­fe­nen ver­bes­sern und die Staats­kas­se ent­las­ten, son­dern ihm auch mehr Rech­te ein­räu­men. Das­sel­be gilt im End­ef­fekt für alle «Ille­ga­len». Will man die Pro­ble­me, die im Zusam­men­hang damit auf­tre­ten, ernst­haft bekämp­fen, muss der ers­te Schritt die Lega­li­sie­rung des Auf­ent­halts sein, so wer­den auch die Betrof­fe­nen in die Lage ver­setzt, ihre Inter­es­sen selbst zu vertreten.

Nor­ma­ler­wei­se wird als Grund, war­um die Kate­go­rien nicht durch­läs­sig sind, der dro­hen­de Miss­brauch der Asyl­sys­te­me genannt. Dies ist auch der Grund, war­um die euro­päi­schen Instru­men­te zur lega­len Ein­wan­de­rung nur aus dem Her­kunfts­land bean­tragt wer­den kön­nen. Dadurch soll der Ver­such unter­bun­den wer­den, mit einem Asyl­an­trag ein vor­läu­fi­ges Auf­ent­halts­recht zu erlan­gen und dann in der Ille­ga­li­tät Fuß zu fas­sen. Aus unse­rer Sicht ist vor allem die­se Ille­ga­li­tät ein Pro­blem, mit Fol­gen nicht nur für die direkt Betrof­fe­nen, son­dern für die gesam­te Gesell­schaft. Im Ver­gleich zu den Schä­den, die die Aus­beu­tung von Migran­ten und das Feh­len des sozia­len Net­zes anrich­ten, ist der Ver­weis auf die Aus­beu­tung der Asyl­sys­te­me zynisch.

Auch die angeb­lich hohen Kos­ten von Asyl­sys­te­men sind kein Grund. Die teu­ers­ten Fak­to­ren dabei sind meis­tens die Unter­brin­gung in Lagern oder sogar die Inhaf­tie­rung. Teu­er sind auch die Poli­zei­kon­trol­len, die not­wen­dig sind, um Ein­schrän­kun­gen der Bewe­gungs­frei­heit, wie die Resi­denz­pflicht in Deutsch­land, durch­zu­set­zen. Unter die­ser Per­spek­ti­ve ist es ein­fach am sinn­volls­ten, die Asyl­sys­te­me so zu gestal­ten, dass die Flücht­lin­ge ein­ge­la­den sind, sich ein­fach in ihr neu­es Land und den Arbeits­markt inte­grie­ren zu kön­nen. Ein Ansatz dazu auf euro­päi­scher Ebe­ne exis­tiert bereits und soll aus­ge­wei­tet wer­den. Das Neu­an­sied­lungs­pro­gramm, gestar­tet als Pilot­pro­jekt, soll als lang­fris­tig ange­leg­tes, bestän­di­ges Pro­gramm eta­bliert wer­den. Das Euro­pa­par­la­ment hat den Geset­zes­vor­schlag aller­dings schon im Mai 2010 beschlos­sen, seit­her liegt der Ent­wurf beim Rat. Wider­stand bei eini­gen Mit­glieds­staa­ten ver­hin­dert den Beschluss.

Die Stel­lung von Migran­ten auf dem Arbeits­markt bie­tet sich als Hand­lungs­feld für die Lin­ke in der Migra­ti­ons­de­bat­te an. Das Ziel muss eine voll­stän­di­ge Gleich­stel­lung der nicht-euro­päi­schen Arbeits­kräf­te mit ihren ein­hei­mi­schen Kol­le­gen sein. Nur so kann ver­hin­dert wer­den, dass zuge­wan­der­te Arbeit­neh­mer in unfai­ren Wett­be­werb mit den ein­hei­mi­schen gestellt wer­den. Die Gleich­stel­lung ist in jeder Hin­sicht ent­schei­dend. Nur wenn zuge­wan­der­te Arbeits­kräf­te auf das glei­che Gehalt Anspruch haben, die­sel­ben Arbeits­zei­ten haben und nicht durch ihren ille­ga­len Sta­tus erpresst wer­den kön­nen, kann unter­bun­den wer­den, dass die Men­schen gegen­ein­an­der aus­ge­spielt wer­den. Nur so kön­nen Migran­ten nicht benutzt wer­den, um die Löh­ne zu drü­cken oder Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­schlech­tern. Die Gleich­stel­lung am Arbeits­platz ist daher eine Vor­be­din­gung für ein im posi­ti­ven Sin­ne libe­ra­les Ein­wan­de­rungs­recht – auf euro­päi­scher wie auf natio­na­ler Ebe­ne. Tat­säch­lich muss das Enga­ge­ment für ein offe­nes Euro­pa, das sich nicht hin­ter Sta­chel­draht und FRONTEX ver­schanzt, auf allen Ebe­nen stattfinden.

 

[acp foot­no­te dis­play title=„Fußnoten“ /]

 

Der Text ist zuerst erschie­nen in der Zeit­schrift trans­form! Euro­päi­sche Zeit­schrift für kri­ti­sches Den­ken und poli­ti­schen Dia­log 10/2012, Sei­ten 195–202.